LG Hamburg:

Online Corona Testzertifikate ohne Arztkontakt irreführend?

Corona Testzertifikate sind in Zeiten von 3G und 2G+ für die Teilnahme an vielen Dingen Voraussetzung. Doch welche Anforderungen sind an Corona Testzertifikate bzw. deren Aussteller zu stellen?

Ein Unternehmen warb auf seiner Internetseite für ein Corona Selbsttest-Zertifikat „für freien Zugang für alle zu Restaurant, Arbeit, Bus & Bahn etc.“ Die Zertifikate sollten laut Werbung überall dort eingesetzt werden können, wo die 3G oder 2G+ Regel gilt.

Zum Testzertifikat sollte man online in drei Schritten gelangen:

1. Selbsttest
2. Beantwortung eines Fragebogens
3. Übersendung des Testzertifikates als PDF-Datei.

Vorgehen der Wettbewerbszentrale gegen Online Corona Testzertifikate

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Nachdem bei der Wettbewerbszentrale etliche Beschwerden u zu diesem Angebot erhalten hatte, führte sie probeweise die Bestellung eines Testzertifikats durch. Dabei stellte sich heraus, dass das mitgeteilte Testergebnis vom Anbieter nicht kontrolliert oder angefordert wurde.

Trotzdem wurde von einer Ärztin ein Testzertifikat für das Ergebnis eines Selbsttests ausgestellt. Obwohl kein Kontakt mit der Ärztin stattgefunden hatte, bestätigte sie auf dem Zertifikat, dass die in dem Zertifikat genannte Person keine Symptome habe und nicht mit dem Coronavirus infiziert sei, da sie einen negativen Antigen-Test gemacht habe „unter meiner fachärztlichen Überwachung meiner Arztpraxis…“.

Hiergegen ging die Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht Hamburg erfolgreich vor (Beschluss vom 7.12.2021 – Az. 406 HKO 129/21).

Die Wettbewerbszentrale hat in dem Verfahren die Werbung als irreführend beanstandet. Es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, es handele sich um ein rechtswirksames Testzertifikat, das überall dort, wo Testnachweise notwendig seien, vorgelegt werden könne.

Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sehe aber für einen gültigen Testnachweis vor, dass dieser von einem Leistungserbringer vorgenommen oder überwacht wurde. Die Ausstellung eines Testnachweises ohne jeglichen Arztkontakt entspreche diesen Vorgaben nicht.

Im Übrigen sei die Werbung auch deshalb irreführend, weil der Test entgegen den Angaben weder in einer Arztpraxis noch unter fachärztlicher Aufsicht durchgeführt wurde.

Fazit

Die Werbung für Corona Testzertifikate die nicht den einschlägigen Verordnungen entsprechen und daher als Testnachweis für die Einhaltung der 3G bzw. 2G+ Regel nicht geeignet sind, ist regelmäßig irreführend. Der Verkehr darf bei einem solchen Angebot auch erwarten, dass er damit seiner vom Gesetzgeber geforderten Testpflicht nachkommt.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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