LG Berlin:

Immobilienwert Rechner – Wertermittlung in zwei Minuten?

Den Wert einer Immobilie in nur zwei Minuten ermitteln mit einem Immobilienwert Rechner? Klingt verlockend, ist aber irreführend. So sah es das Landgericht Berlin und hat entsprechende Werbeaussagen eines Maklerunternehmens untersagt.

Die Betreiberin einer Webseite für den Verkauf von Immobilien hat die kostenlose Wertermittlung von Immobilien angeboten. Bei Eingabe der Begriffe „makler hamburg“ in Rahmen einer Google-Suche erschien eine Anzeige des Unternehmens mit der Aussage

Immobilienwert Rechner Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht
© Rawf8 – stock.adobe.com

„Immobilienbewertung in zwei Minuten“.

Auf der  verlinkten Zielseite konnte der Nutzer weitere Angaben machen und seine E-Mail-Adresse eingeben. Anschließend wurde er darüber informiert, dass für die Bewertung weitere Informationen benötigt werden. Diese sollten dann mit dem Nutzer besprochen werden. Eine Bewertung der Immobilie erfolgte nicht.

Auf Facebook hat das Unternehmen  mit der Aussage

„Immobilienwert Rechner 2020“

geworben. Nach Eingabe der Postleitzahl auf der Zielseite wurden dem Nutzer verschiedene Preise für wenige Sekunden angezeigt. Schließlich wurde er darauf hingewiesen, dass für eine genaue Schätzung eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen erforderlich sei.

Die Wettbewerbszentrale hielt die Werbeaussagen für irreführend und mahnte das Unternehmen erfolglos ab.

LG Berlin untersagt irreführende Werbeaussagen zum Immobilienwert Rechner

Das LG Berlin hat mit Urteil vom 05.10.2021 – 103 O 69/20  die Werbeaussagen „Immobilienbewertung in zwei Minuten“ und „Immobilienwert Rechner“ als irreführend und damit wettbewerbswidrig untersagt.

Die Angabe „Immobilienbewertung in zwei Minuten“ könne nur so verstanden werden, dass einem Nutzer innerhalb der Zeitspanne von zwei Minuten der aktuelle Marktwert der Immobilie mitgeteilt werde. Ein durchschnittlicher Verbraucher werde die Zeitangabe nicht als den Zeitaufwand verstehen, den er selbst für die Eingabe der Daten in das Formular betreiben muss.

Die beworbene Dienstleistung richte sich nicht nur an solche Verbraucher, die tatsächlich eine Immobilie verkaufen möchten. Es werden auch Personen angesprochen, die lediglich aus allgemeinem  Interesse den aktuellen Marktwert einer bestimmten Immobilie in Erfahrung bringen möchten. Gerade die letzteren seien daran interessiert, einfach nur schnell einen Wert angezeigt zu bekommen.

Auch die Angabe „Immobilienwert Rechner“ sei irrführend, sofern dem Nutzer nach Eingabe der relevanten Daten nicht unmittelbar ein Bewertungsergebnis in Bezug auf die Immobilie mitgeteilt werde.

Die Bezeichnung Rechner verstehe der durchschnittliche Verbraucher so, dass er unmittelbar nach Angabe der abgefragten Daten ein Ergebnis erhält. Insbesondere im Internet seien Rechnerprogramme verbreitet, mit denen Verbraucher Werte oder Beiträge unterschiedlicher Art ermitteln können. Der Verbraucher werde nicht erwarten, dass neben der Eingabe der Daten noch ein Telefonat geführt werden müsse, bevor der angefragte Wert der Immobilien tatsächlich mitgeteilt wird.

Auch die wettbewerbsrechtliche Relevanz sei gegeben. Die Verbraucher werden sich gerade aufgrund der Aussagen dazu entschließen, die Webseite des Unternehmens aufzurufen und die abgefragten Daten zu hinterlegen und somit die unmittelbare, individuelle Kontaktaufnahme zu ermöglichen.

Fazit

Werbeaussagen, die den Eindruck vermitteln, der Nutzer könne in kürzester Zeit nach Angabe bestimmter Daten in einen Immobilienwert Rechner ein Ergebnis erhalten, sind irreführend, wenn er anschließend nicht das beworbene Ergebnis erhält und zur weiteren Kontaktaufnahme mit dem werbenden Unternehmen aufgefordert wird.

Offen bleibt die Frage, ob das Ergebnis direkt auf der Webseite angezeigt werden muss oder ob eine Mitteilung per E-Mail genügt.

 

 

 

Artikel als PDF speichern

Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
+49 711 41019071

Rechtsgebiete zu dieser News