OLG Köln:

Woher darf Himalaya-Salz kommen?

Welche Anforderungen werden an geographische Herkunftsbezeichnungen gestellt, wenn der Verbraucher einen ganz bestimmten Ort mit der Bezeichnung assoziiert? Reicht die geologische Lage im Himalaya Gebirge aus, damit ein Salz mit der Herkunftsbezeichnung „Himalaya-Salz“ beworben werden darf?  Das Oberlandesgericht Köln hat darüber entschieden.

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Die Betreiberin eines Onlineshops für Lebensmittel hatte unter anderem ein „Himalaya KönigsSalz aus Pakistan/Punjab“ im Angebot.  Auf dem Etikett war die Silhouette eines Bergmassivs zu sehen. Ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs mahnte den Händler daraufhin ab, da er die Produktbezeichnung für irreführend hielt.

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 17.09.2021 – 84 O 118/21 dem klagenden Verein Recht gegeben und die Bezeichnung „Himalaya-Salz“ als irreführend beurteilt.  Dagegen ist die Betreiberin des Onlineshops in Berufung gegangen.

Verbraucher assoziiert den Mount Everest

Schon 2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe durch Urteil vom 31.3.2016 – I ZR 86/13 entschieden, dass die Bezeichnung „Himalaya-Salz“ irreführend sei, wenn das Salz nicht aus dem Hochgebirge des Himalaya stamme. Nach Ansicht der obersten Zivilrichter assoziiere der Durchschnittverbraucher mit dem Begriff „Himalaya-Salz“ Salz das aus dem Hochgebirge rund um den Mount Everest gewonnen werde.

Die Richter stellten jedoch auch klar, dass Händler der Irreführung entgegenwirken können, indem sie neben der Bezeichnung „Himalaya-Salz“ einen klarstellenden zusätzlichen Hinweis zur konkreten Abbauregion machen.

„Himalaya-Salz“ ist irreführend

Das Oberlandesgericht Köln hat im Fall des „Himalaya-KönigSalz aus Punjab/Pakistan“ mit Urteil vom 08.04.2022 – 6 U 162/21 entschieden, dass der Zusatz „aus Punjab/Pakistan“ nicht ausreichend sei, um die Irreführung von Verbrauchern durch die Bezeichnung „Himalaya Salz“ auszuräumen.

Indem die Händlerin die geographischen Herkunftshinweise „Himalaya“ und „Pakistan/Punjab“ verwende, verstoße sie gegen das Markenrecht. Geographische Herkunftsangaben dürfen nach dem Markenrechtsgesetz nur verwendet werden, wenn Waren aus dem Ort, Gebiet oder Land stammen. Die Region Punjab/Pakistan sei rund 200km vom Hochgebirge des Himalayas entfernt. Dort gewonnenes Salz sei zwar aus der geologischen Region des Himalaya Gebirges. Das Produkt müsse aber den klarstellenden Zusatz über den konkreten Abbauort führen, so die Richter.

Zusatz „aus Punjab/Pakistan“ reicht nicht aus

Das Gericht machte deutlich, dass die Händlerin die Markenrechtsverletzung hätte vermeiden können, wenn sie statt dem Zusatz „Pakistan/Punjab“ den Abbauort „Salt Range“ angegeben hätte. Die Irreführung des Verbrauchers wurde zudem durch das auf dem Etikett abgebildete Bergmassiv verstärkt, da der Durchschnittsverbraucher damit das Hochgebirge des Himalayas verbinde.

Die Richter führten weiter aus, dass sie nicht die Ansicht der Händlerin teilen, dass sich die Angabe „Himalaya-Salz“ mittlerweile zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt habe, die in Abgrenzung zu anderen Salzarten wie z.B. Fleur de Sel stehe. Nach Ansicht des OLG steht für den Verbrauch bei „Himalaya-Salz“ die geographische Herkunft im Vordergrund.

FAZIT

Händler sollten Herkunftsbezeichnungen für ihre Produkte mit Vorsicht verwenden und sich im Zweifel anwaltlich beraten lassen.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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