OLG Koblenz:

Keine erotischen Andenken

Grundsätzlich darf ein ehemaliger Partner auch nach Beendigung der Beziehung Fotos oder Filme des anderen, die während der Beziehung aufgenommen wurden, behalten. Aber gilt das auch für erotische und intime Aufnahmen? Hierüber hat nun das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.

Subbotina Anna / Shutterstock.com
Subbotina Anna / Shutterstock.com

Nach Beendigung ihrer Beziehung kam es zwischen den Ex-Partnern u.a. zum Streit über die Verwendung von zahlreichen Bild- und Filmaufnahmen, darunter auch intime Aufnahmen, die während der Beziehung von „ihr“ gefertigt und „ihm“ in digitalisierter Form überlassen worden waren. Nachdem der Mann sich bereits verpflichtet hatte, es zu unterlassen, die Aufnahmen Dritten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ging es in dem Rechtsstreit noch darum, ob und in welchem Umfang überlassene Dateien mit eigenen Foto- und Videoaufnahmen auch zu löschen sind.

Bereits das Landgericht Koblenz hatte den Mann dazu verurteilt, die in seinem Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von intimen Aufnahmen seiner Ex-Freundin vollständig zu löschen. Soweit die Frau darüber hinaus auch die vollständige Löschung jeglicher sie zeigender Aufnahmen beansprucht hatte, war die Klage vom Landgericht abgewiesen worden. Beide Ex-Partner legten gegen dieses Urteil des Landgerichts Berufung ein.

Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 20.05.2014 – Az. 3 U 1288/13 bestätigte das OLG Koblenz die vorangegangene landgerichtliche Entscheidung vollumfänglich.

Das Gericht stellte fest, dass die Frau zwar in die Erstellung und Nutzung der Lichtbilder eingewilligt habe. Soweit es sich aber um intime Aufnahmen handele, sei die Einwilligung zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt worden.

Die Einwilligung könne also widerrufen werden, wenn aufgrund veränderter Umstände dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen Vorrang vor dem Umstand zu gewähren ist, dass sie der Anfertigung der Aufnahmen zu irgendeinem Zeitpunkt zugestimmt hat. Das sei – so das OLG weiter – nach Beendigung der Beziehung der Fall, wenn es sich um intime und damit den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffende Aufnahmen handelt.

Das den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffende Interesse der Frau an der Löschung der Aufnahmen sei in diesem Fall höher zu bewerten, als das Eigentumsrecht des Mannes an der Existenz der Aufnahmen.

Der Anspruch auf Löschung digitaler Fotografien und Videoaufnahmen ist jedoch nach Ansicht des OLG Koblenz auf diesen Bereich beschränkt. Denn anders als bei intimen Aufnahmen seien Lichtbilder, welche die Frau im bekleideten Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigten, in einem geringeren Maße geeignet, ihr Ansehen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es sei allgemein üblich, dass Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei Feiern, Festen und im Urlaub gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und nutzen dürfen. Hinsichtlich derartiger Aufnahmen bestehe daher gegen den Ex-Partner kein Anspruch auf Löschung.

Fazit

Es bleibt zunächst abzuwarten, ob das Urteil rechtkräftig wird und sich ggf. auch andere Gerichte der hier geäußerten Auffassung des OLG Koblenz anschließen. Unabhängig davon sollte man stets abwägen, zu welchen Aufnahmen man seine Einwilligung erteilt und wem man diese dann zur Verfügung stellt.

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