Für ein ungeübtes Auge lässt sich diese Frage häufig nur schwer beantworten. So sind auch Werke von Joseph Beuys wiederholt übereifrigen Reinigungskräften zum Opfer gefallen. In den meisten Fällen einigten sich die Parteien. In einem vergleichbaren Fall hatte nunmehr das Landgericht Heilbronn zu entscheiden.
Der von unserer Kanzlei vertretene Künstler hat eine Bodeninstallation angefertigt und in einer Kirche ausgestellt. Bei der Bodeninstallation handelte es sich um 64 quadratische Platten in schwarz und weiß, auf denen ein Gedicht des Künstlers angebracht war. Das Kunstwerk war mittels doppelseitigen Klebebands am Kirchenboden befestigt. Es war Teil einer 6-wöchigen Ausstellung im benachbarten Schloss.
Als der Künstler zwei Monate nach Ausstellungbeginn seine Arbeit abholen wollte, hat er diese allerdings nicht mehr vorgefunden. Wie sich herausstellte, hat der übereifrige Meßner der Kirche die Arbeit zwischenzeitlich mit Hilfe von Lösungsmittel und Spachtel entfernt und entsorgt. Sowohl die Kirche als auch deren Versicherung waren uneinsichtig und weigerten sich, den vom Künstler auf € 5.000 bezifferten Schaden zu ersetzen. Auch auf die Klage des Künstlers zeigten die Kirche und der Meßner wenig Verständnis. So wurde u.a. fälschlicherweise vorgetragen, dass der Künstler nie beabsichtigt habe, die Arbeit nochmals zu verwenden. Dies sei auch nicht möglich gewesen, da das Kunstwerk nicht beschädigungsfrei hätte vom Boden gelöst werden können. Im Übrigen sei dem Künstler kein Schaden entstanden, schließlich könne er die Arbeit jederzeit wiederherstellen.
Entscheidung des Gerichts
Nach dem das Gericht zunächst ein Sachverständigengutachten über die Ablösbarkeit des Werkes und ein weiteres über dessen Wert eingeholt hat, entschied es schließlich mit Urteil vom 13.03.2014 (2 O 72/12 Le), dass die Beklagten gesamtschuldnerisch den Schaden des Klägers in Höhe von € 4.500 sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hieraus zu ersetzen haben.
Auch dem Gericht war nicht klar, mit welcher Begründung der Meßner die Arbeit eigenmächtig abgebaut hat, ohne den Künstler vorher zu informieren.
Das Kunstwerk sei weder durch Verbindung mit dem Kirchenboden noch aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien in das Eigentum der Kirche übergegangen, sodass der Künstler Eigentümer seiner Installation geblieben sei.
Der Schaden entfalle auch nicht aufgrund der Möglichkeit des Künstlers, eine Kopie des Werkes herzustellen. Bei der entsorgten Installation handele es sich um ein Original, dass allenfalls hätte kopiert, nicht aber wieder als Original hätte hergestellt werden können.
Bei der Höhe des Schadens hat sich das Gericht an der von der Kunstsachverständigen ermittelten Wertspanne zwischen € 3.500 und €5.500 orientiert. Dabei hat das Gericht angemerkt, dass die Ermittlung einer Preisspanne angesichts der Zusammenfassung der Sachverständigen, dass der Preis für ein Kunstwerk neben Qualitätskriterien, Bedeutung, Format, Marktgängigkeit, Innovationskraft auch von vielen irrationalen Faktoren von der jeweiligen Nachfrage bestimmt wird, geradezu zwingend sei und keinesfalls dazu führe, dass das Gutachten unbrauchbar sei. Dem Kläger müsse auch keineswegs nur der geringste Betrag von € 3.500 als eine Art „Mindestschaden“ zugesprochen werden.
Den Schaden hat das Gericht schließlich auf den vermittelten Betrag von € 4.500 geschätzt.
Fazit
Bei Kunstwerken handelt es sich immer um Unikate, deren Zerstörung stets einen Schadensersatzanspruch des Eigentümers zur Folge hat, gleich ob es der Künstler selbst oder eine andere Person ist. Dass der Künstler in der besonderen Position ist, das Kunstwerk kopieren zu können, ohne dabei Urheberrechte zu verletzen, steht dem Schadensersatzanspruch nicht entgegen.
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