VG Köln:

Pornos vom Amt

Was tun, wenn es den heiß begehrten Schmuddelfilm nicht mehr zu kaufen gibt? Einfach bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien bestellen und wenn die sich weigert vor das Verwaltungsgericht ziehen.

J.D.S / Shutterstock.com
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Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien verwahrt indiziertes Filmmaterial. Diesen Umstand wollte sich nun jemand zu Nutze machen und beantrage bei der BPjM die Übersendung einer Kopie des Erwachsenenfilms „Cal Ludwig 2. Teil“. Als Grund gab er das Informationsfreiheitsgesetz an, da es sich nach seiner Auffassung um eine amtliche Information handele auf die er nach dem Gesetz Anspruch habe.

Die BPjM lehnte es ab, den Film auszuhändigen. Es handele sich nicht um eine amtliche Information. Das IFG diene nicht dazu, Privatsammlern Kopien von Unterhaltungsmedien zu beschaffen. Die BPjM dürfe zudem keine Kopien eines urheberrechtlich geschützten Werkes versenden. Im Übrigen führe eine unbegrenzte Versendung jugendgefährdender Medien durch die BPjM zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.

Entscheidung des Gerichts

Das VG Köln (Urteil vom 22.09.2104 – Az.  13 K 4674/13) gab dem Fan der Erwachsenenunterhaltung recht und verurteilte die BPjM eine ausschließlich analog nutzbare Kopie an diesen auszuhändigen.

Jede Aufzeichnung, die amtlichen Zwecken dient sei eine amtliche Information. Auch wenn es sich vorliegend um ein Unterhaltungsmedium handele, liege eine amtliche Information vor, da die BPjM den Film nicht zu Unterhaltungszwecken verwende, sondern zur Bewertung des Films im Sinne des Jugendschutzes.

Da das Werk bereits seit mehreren Jahren vergriffen sei und nicht mehr auf andere Weise beschafft werden könne, könne der Informationssuchende auch nicht auf einen alternativen Beschaffungsweg verwiesen werden.

Auch teilen die Kölner Verwaltungsrichter die urheberrechtlichen Bedenken nicht. Die Vervielfältigung des Werkes sei vom Recht der Privatkopie gedeckt, wenn es seit mindestens zwei Jahren vergriffen sei und ausschließlich zur analogen Nutzung verwendet werde. Dieses Recht zum eigenen Gebrauch umfasse auch die Weitergabe an einen Dritten durch die BPjM. Es komme also nicht darauf an, ob die BPjM eine Kopie zu ihrem eigenen Gebrauch herstelle, sondern ob der Anfragende eine Kopie durch die BPjM zu seinem eigenen Gebrauch herstellen lasse.

Auch Einwendungen im Hinblick auf den Jugendschutz und die öffentliche Sicherheit ließen die Richter nicht gelten, da es sich bei dem Anfragenden um einen Erwachsenen handele.

Fazit

Das die BPjM von einem Verwaltungsgericht verurteilt wird, Pornos an Interessierte zu versenden, entbehrt nicht einer gewissen Ironie. Ob die Entscheidung Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Für Sammler vergriffener jugendgefährdender Werke könnte sich hier aber eine Möglichkeit der Ersatzbeschaffung ergeben.

 

 

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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