Das Urheberrecht ist wie andere Rechte auch, nationalen Besonderheiten unterworfen. So sind z.B. Design-Klassiker, die in Deutschland urheberrechtlich geschützt sind, es in anderen Ländern wie Italien nicht. So werden in Italien Replika dieser Design-Klassiker hergestellt und verkauft. Aber darf man diese auch in Deutschland bewerben? Der Bundesgerichtshof meint nein und stärkt damit die Rechte der Urheber.
In zwei Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ging es um Möbelklassiker von Marcel Breuer und Ludwig Mies van der Rohe und die Wagenfeld-Leuchte von Prof. Wilhelm Wagenfeld. Diese Design-Klassiker wurden von italienischen Unternehmen in Italien als Replika hergestellt. Das Italienische Unternehmen machte sich dabei zu Nutze, dass diese Design-Klassikern – anders als in Deutschland – in Italien nicht urheberrechtlich geschützt sind. Beworben und angeboten wurden die Waren aber europaweit unter anderem auch auf einer deutschsprachigen Webseite, in deutschen Tageszeitungen und Werbeprospekten.
Dabei fand sich folgender Hinweis:
Sie erwerben Ihre Möbel bereits in Italien, bezahlen aber erst bei Abholung oder Anlieferung durch eine inkassoberechtigte Spedition (wird auf Wunsch von uns vermittelt).
Die Inhaber der Rechte an den Objekten in Deutschland sahen in dieser Werbung eine Rechtsverletzung und gingen gegen den italienischen Hersteller vor.
Entscheidung des BGH zur Werbung für ausländische Replika
Der BGH (Urteile vom 05.11.2015 – Az. I ZR 91/11 und I ZR 76/11) sieht in der Werbung eine Urheberrechtsverletzung in Deutschland.
Bei der Werbung handele es sich um eine gezielte Werbung in Bezug auf Vervielfältigungsstücke der Möbelmodelle und des Leuchtenmodells, die die Verbraucher in Deutschland zu deren Erwerb anrege. Sie könne daher auch dann verboten werden, wenn es aufgrund dieser Werbung nicht zu einem Erwerb solcher Möbel durch Käufer in Deutschland gekommen sein sollte. Bereits die an den deutschen Verkehr gerichtete Werbung stelle einen unzulässigen Eingriff in die insoweit bestehenden Rechte zur Verbreitung von Vervielfältigungsstücken dar.
Fazit
Auch wenn Ware im Ausland rechtmäßig hergestellt wird, kann eine Werbung im Inland hierfür unzulässig sein, nämlich wenn das beworbene Produkt im Inland Urheberrechte Dritter verletzt. Insoweit kann der inländische Rechteinhaber eine solche Werbung untersagen lassen.
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