LG Hamburg:

LG Hamburg: Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen

Das Landgericht Hamburg hatte zu entscheiden, ob ein Softwarehersteller den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterbinden kann. Darüber hinaus hatte das Landgericht Hamburg zu entscheiden, ob AGB-Regelungen zum Zukauf von Dritten wirksam sind.

Die Klägerin, die Firma Susensoftware, welche gebrauchte Lizenzen aufkauft und vermarktet, hatte vor dem LG Hamburg eine wettbewerbs- und kartellrechtliche überprüfung bestimmter AGB zur überlassung und Pflege von SAP-Software angestrengt. Die Klägerin beantragte, die Beklagte dazu zu verurteilen, die Verwendung u.a. folgender AGB-Klauseln zu unterlassen:

1)    „Die Weitergabe der S… Software bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung von S….S… wird die Zustimmung erteilen, wenn der Auftraggeber eine schriftliche Erklärung des neuen Nutzers vorlegt, in der sich dieser gegenüber S… zur Einhaltung der für die S… Software vereinbarten Regeln zur Einräumung des Nutzungsrechts verpflichtet, und wenn der Auftraggeber gegenüber S… schriftlich versichert, dass er alle S… Software Originalkopien dem Dritten weitergegeben hat und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat. S… kann die Zustimmung verweigern, wenn die Nutzung der S…. Software durch den Nutzer ihren berechtigten Interessen widerspricht.“ 

2)    „Jede Nutzung der S… Software, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist S… im Voraus schriftlich anzuzeigen. Sie bedarf eines gesonderten Vertrages mit S… über den zusätzlichen Nutzungsumfang (Zukauf).“

Mit der Klausel unter 1) macht der Softwarehersteller die Weitergabe der Softwarelizenz von seiner Zustimmung abhängig. Mit der Klausel unter 2) verlangt die Beklagte einen gesonderten Vertrag mit der Beklagten für jede Nutzung, welche über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Hamburg (Urteil vom 25.10.2013 – Az. 315 O 449/12) sprach der Klägerin hinsichtlich beider zitierten AGB-Klauseln einen Unterlassungsanspruch zu.

Die AGB-Klausel unter 1) benachteilige die Klägerin unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Reglung des urheberrechtlichen Erschöpfungsgedankens unvereinbar sei.  In Anlehnung an die Entscheidung des EuGH in der Sache UsedSoft/Oracle führte das LG Hamburg aus, dass das Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft sei, wenn der Urheber gegen angemessene Zahlung eines Entgelts dem Kunden auch das Recht eingeräumt hat, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen.  Dem widerspreche es, die Weiterveräußerung der Lizenz vom Vorliegen einer Zustimmung der Beklagten abhängig zu machen.

Das Gericht führte allerdings auch aus, dass es der Beklagten unbenommen bleibe, gegebenenfalls auf andere Weise, nicht zwingend technische Mittel und Schutzmaßnahmen, evt. Missbräuche zu verhindern.

Die unter 2) zitierte Klausel, entschied das Gericht, stelle eine wettbewerbswidrige Beeinträchtigung der Klägerin dar. Die Klausel könne dahingehend verstanden werden, dass ein Zukauf der Software stets bei der Beklagten zu erfolgen habe und schließe damit einen Zukauf bei Dritten aus. Das Gericht folgte nicht der Argumentation der Beklagten, die Beklagte habe mit der besagten Klausel lediglich den Fall, dass ihr Kunde ein lizenziertes Client-Server-System (Installation einer Kopie der Softwareanwendung auf dem Applikationsserver, auf welche die einzelnen User zugreifen) für zusätzliche Clients nutzen möchte, abdecken wollen. Darüber hinaus betonte das Gericht in Anlehnung an die Entscheidung des EuGH in der Sache UsedSoft/Oracle, dass nach Eintritt der Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Kopie die Weiterveräußerung gebrauchter Software, und zwar auch von Client Server Software, grundsätzlich zulässig sei.

Eine andere Beurteilung sei aber möglich, wenn die Klausel verhindern wolle, dass der Ersterwerber isolierte Nutzungsrechte an gebrauchter Software veräußere, obwohl der Ersterwerber die auf seinem Server installierte Softwarekopie weiternutze. Im letztgenannten Fall trete mangels Unbrauchbarmachen der eigenen Kopie keine Erschöpfung ein.

Fazit

Softwarehersteller können in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr einfach den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen unterbinden, sofern Erschöpfung des Verbreitungsrechts eingetreten ist. Insofern ist besondere Vorsicht bei der Formulierung von AGB zur überlassung  von Software geboten, welche die Urheberrechte des Softwareherstellers schützen sollen.

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