BGH:

Darlegungslast bei Mängeln einer Software

Mängel bei Softwaredienstleistungen sind eher die Regel als die Ausnahme, was auch der oft komplexen Materie geschuldet ist. Aber was muss der Kunde vortragen um Ansprüche wegen Mängeln geltend zu machen? Und wie ist die Konstellation, wenn – wie so häufig – noch eine Leasingfirma beteiligt ist? Der Bundesgerichtshof hat sich hierzu geäußert.

Ein Händler für Möbel und Möbelzubehör wollte für seine Onlineshops ein Warenwirtschaftssystem installieren und einrichten lassen. Hierzu beauftragte er ein Softwareentwicklungsunternehmen mit der Einrichtung und Installation des Warenwirtschaftssystems und einer Anbindung an seine Online-Shops. Finanziert wurde das Vorhaben über eine Leasinggesellschaft.

Stokkete / Shutterstock.com
Stokkete / Shutterstock.com

Im August 2008 wurde die erstellte Software geliefert und gegenüber der Leasinggesellschaft  abgerechnet. Zwar bestätigte der Möbelhändler der Leasinggesellschaft, dass die Software einwandfrei sei, allerdings war dem Möbelhändler und dem Softwareentwicklungsunternehmen bekannt, dass die geleiferte Software nicht bzw. nicht voll funktionstüchtig war. Die Leasinggesellschaft zahlte jedoch auf die Erklärung den in Rechnung gestellten Betrag.

Der Möbelhändler erklärte aufgrund der mangelnden Funktionsfähigkeit in der Folge seinen Rücktritt vom Vertrag und forderte von dem Softwareentwicklungsunternehmen die Rückabwicklung des Vertrages.

Der Möbelhändler unterlag zunächst, da er nach Auffassung der Gerichte nicht ausreichend zu den Mängeln vorgetragen habe.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH (Urteil vom 05.06.2014 – Az. VII ZR 276/13) verwies die Sache zurück an das OLG Celle.

Vorliegend handele es sich um einen Werkvertrag. Der Möbelhändler genüge seiner Darlegungslast, wenn er die bestehenden Mängel genau bezeichnet. Die Ursachen für die Mängel muss er nicht benennen. Ob die Ursachen der Mangelerscheinung tatsächlich in einer vertragswidrigen Leistung des Softwareunternehmens liegen ist durch die Beweisaufnahme zu klären, was vorliegend bislang nicht geschehen sei.

Auch liege in der Zahlung der Leasinggesellschaft keine etwaigen Mangelansprüchen entgegenstehende Abnahme. Abnahme bedeutet die körperliche Entgegennahme des Werkes durch den Besteller verbunden mit der Billigung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgerecht. In diesem Fall war zum Zeitpunkt der Übernahmeerklärung aber den beteiligten bekannt, dass vor allem die Schnittstellen zu den Onlineshops nicht funktionstüchtig waren. Daher konnte das Softwareunternehmen auch nicht von einer Abnahme ausgehen. Die Übernahmeerklärung des Möbelhändlers gegenüber der Leasinggesellschaft diente  vielmehr allein dem Zweck die einwandfreie Übergabe selbst zu dokumentieren.

Fazit

Im Umgang mit Mängeln bei Softwareentwicklungsverträgen ist Vorsicht geboten. Insbesondere gilt es sich in Bezug auf Gewährleistungsrechte so zu verhalten, dass bestehende Ansprüche nicht gefährdet werden.

 

 

Artikel als PDF speichern

Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

Rechtsgebiete zu dieser News