OLG Köln:

Anforderungsprofil einer Individual-Software im Hinblick auf Mängel

Software liegt ein Werkvertrag zugrunde, wenn die Computersoftware auf die individuellen Bedürfnisse und Zwecksetzungen eines konkreten Anwenders zugeschnitten ist und diese dauerhaft überlassen wird. Vereinbarungen über die vereinbarte oder als gewöhnlich vorauszusetzende Beschaffenheit der Software hat der Besteller / Auftraggeber zu beweisen, was auch nach erfolgter Abnahme gilt.

Grundsätzlich obliegt es dem Besteller, das Anforderungsprofil (Pflichtenheft) auszuarbeiten. Der Auftragnehmer ist jedoch insoweit zur Mitwirkung verpflichtet, als er die innerbetrieblichen Bedürfnisse ermitteln und erkennbare Unklarheiten aufklären muss.

Zwischen den Parteien bestand zunächst ein Kaufvertrag über ein Standard-Software-Produkt der Beklagten. Da dieses die von der Klägerin gewünschten Funktionalitäten jedoch nicht enthielt, wurde eine auf diese Bedürfnisse zugeschnittene Individualprogrammierung vereinbart. Die letztendlich gelieferte Software hat die Klägerin nicht abgenommen, sondern vielmehr funktionale Mängel geltend gemacht. Sie begehrt daher Rückzahlung des geleisteten Entgelts sowie Schadensersatz.

Entscheidung des Gerichts

Nach richtiger Auffassung des Gerichts (OLG Köln, Urteil vom 29.07.2005 – 19 U 4/05) ist der zwischen den Parteien bestehende zweite Vertrag ein Werkvertrag. Ein solcher liege immer dann vor, wenn die Computer-Software für einen speziellen Verwendungs- und Aufgabenzweck eines konkreten Anwenders erstellt und diesem auf Dauer überlassen wird. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben.

Streitig war auf dieser Grundlage, ob die von der Klägerin vermisste Funktionalität vertraglich vereinbart wurde und das Fehlen daher einen Mangel der Software begründet. Das Gericht sah die Bestellerin (Klägerin) für Abreden, die die vereinbarte und / oder gewöhnliche Beschaffenheit näher kennzeichnen bzw. eine zugesicherte Eigenschaft begründen können, als darlegungs- und beweispflichtig an, was sich aus dem allgemeinen prozessualen Grundsatz ergebe, dass grundsätzlich der Anspruchsteller die Umstände beweisen muss, die seinen Anspruch begründen. Dies gilt nach den Ausführungen im Urteil sowohl vor als insbesondere auch nach der Abnahme der Individual-Software. Dieser Nachweis ist nicht gelungen, da die diesbezüglichen Anforderungen an die Software weder im Pflichtenheft bzw. Lastenheft festgelegt noch sonst kundgetan wurden.

Schließlich gelangte das Gericht zu der Auffassung, das auch der gewöhnlich zu erwartende Gebrauch der Software durch die gerügten Mängel nicht beeinträchtigt werde, so dass sich auch hieraus kein Rückzahlungs- und Schadensersatzanspruch ergebe.

Weiter habe die Beklagte auch keine Beratungs- oder Aufklärungspflichten verletzt. Es sei nämlich grundsätzlich Aufgabe des Software-Bestellers, ein Pflichtenheft mit dem Anforderungsprofil der Software zu erstellen. Eine Mitwirkungspflicht des Auftragnehmers bestehe zwar insofern, als dieser von sich aus die innerbetrieblichen Bedürfnisse, Wünsche und Vorstellungen des Bestellers ermitteln, für ihn erkennbare Unklarheiten aufklären, bei der Formulierung der Bedürfnisse helfen und Organisationsvorschläge zur Problemlösung unterbreiten muss. Die Intensität dieser Mitwirkung hänge auch von der EDV-Erfahrung des Bestellers ab, welche vorliegend aufgrund der Unterhaltung einer eigenen IT-Abteilung durch die Klägerin gegeben sei. Von der Klägerin als „erfahrener Laie“ seien daher präzise Angaben zu erwarten gewesen. Bestehende Mitwirkungspflichten habe die Beklagte somit hinreichend erfüllt. Anlass zu weiteren Nachforschungen habe nicht bestanden.

Die Klage wurde von der Vorinstanz (LG Köln) vollumfänglich abgewiesen, was das OLG Köln im Berufungsverfahren aufgrund des Vorstehenden bestätigte.

Fazit

Die Beweislast des Bestellers für Beschaffenheitsvereinbarungen unabhängig von der Abnahme darf nicht mit der Frage verwechselt werden, wer Software-Mängel im Streitfall zu beweisen hat. Hier gilt nach wie vor der wichtige Grundsatz, dass der Software-Hersteller bis zur Abnahme die Mangelfreiheit seines Werkes nachweisen muss, der Besteller dagegen nach der Abnahme das Vorliegen von Mängeln zu beweisen hat. Durch die Abnahme erkennt der Auftraggeber nämlich die Software als im Wesentlichen vertragsgemäß an.

Die Entscheidung macht deutlich, wie wichtig die sorgfältige Ausarbeitung des Anforderungsprofils in Form eines detailierten Pflichtenhefts bei der Bestellung von Individual-Software ist. Unklarheiten und Mißverständnisse gehen nämlich später zu Lasten des Software-Bestellers.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
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