OLG München:

Keine Lizenz für Save.tv

Die Betreiberin des Online-Videorecorders Save.tv kann von privaten Fernsehanbieter nicht den Abschluss eines Vertrags über die Weitersendung eines „Rosinenprogramms“ verlangen.

save.tv
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Save.tv bietet einen Online-Videorecorder an.  Dabei handelt es sich um einen Online-Dienst, bei dem die Nutzer Fernsehsendungen aufnehmen, in einer Cloud speichern und anschließend jederzeit sowohl online als auch offline auf verschiedenen Endgeräten, wie Smart-TV, Tablet oder PC beliebig oft ansehen können.

Die Betreiberin von Save.tv verlangte von einem privaten Sendeunternehmen den Abschluss eines Lizenzvertrages, um die Kabelweitersendung dessen Programms zum Online-Videorecorder  zu ermöglichen. Das OLG München hatte darüber zu entscheiden, ob Save.tv ein Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrages zusteht.

Entscheidung des Gerichts – Save.tv unterliegt

Mit Urteil vom 03.06.2015 – 6 Sch 7/14 hat das OLG München die Klage von Save.tv abgewiesen und den Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages verneint.

Zwar seien Sendeunternehmen und Kabelunternehmen grundsätzlich verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung abzuschließen, soweit nicht ein die Ablehnung des Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Dies setze aber voraus, dass das von einem Sendeunternehmen gesendete Werk, welches in ein Programm eingebettet ist, zeitgleich, unverändert und vollständig durch Kabelsysteme weitergeleitet werde.

Fehle es an einer Einbettung in ein Programm, werden mithin lediglich einzelne Werke per Kabel an die Öffentlichkeit weitergeleitet, läge eine Kabelweitersendung nicht vor. Gleiches gelte, sofern die Weitersendung des Programms unvollständig ist, denn derjenige, der sich auf die Weiterleitung der beliebtesten Sendungen aus – einem oder mehreren – fremden Programmen beschränke und auf diese Weise gleichsam sein eigenes „Rosinenprogramm“ zusammenstelle, solle nicht in den Genuss des erleichterten Rechteerwerbs kommen.

Fazit

Save.tv kann sich nach Auffassung des OLG München mangels Kabelweitersendung nicht auf den gesetzlichen Kontrahierungszwang berufen. Damit sind Sendeunternehmen nicht verpflichtet, mit Save.tv einen entsprechenden Lizenzvertrag abzuschließen. Den Sendeunternehmen steht es jedoch frei, der Weitersendung zuzustimmen.

Die Entscheidung des OLG München wurde mit dem Beschluss des BGH vom 16.06.2016 – I ZR 132/15 bestätigt, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde der Revision zurückgewiesen wurde .

 

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