BGH:

Haftung von Rapidshare bei Urheberrechtsverletzungen?

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer haftet, obwohl der File-Hosting-Dienst die Inhalte der hochgeladenen Dateien nicht kennt.

Die Computerspiele Firma Atari vertreibt das erfolgreiche Computerspiel „Alone in the dark“. Der File-Hosting-Dienst Rapidshare bietet seinen Nutzern Speicherplatz im Internet, wobei die Nutzer des Dienstes eigene Dateien auf der Internetseite von Rapidshare hochladen und diese Daten Dritten zur Verfügung stellen können. Rapidshare kennt dabei den Inhalt der hochgeladenen Dateien nicht. Gewisse Suchmaschinen gestatten aber, nach bestimmten Dateien auf den Servern von Rapidshare zu suchen.

Das Computerspiel „Alone in the dark“ wurde von verschiedenen Nutzern auf Rapidhare öffentlich zugänglich gemacht und konnte von Dritten kostenfrei heruntergeladen werden.

Atari sah darin eine Urheberrechtsverletzung und wies den File-Hosting-Dienst auf diese hin.

Rapidshare löschte daraufhin die konkrete Datei, nahm aber keine Prüfung vor, ob das Atari Spiel von anderen Nutzern ebenfalls auf ihren Servern gespeichert worden war und dort nach wie vor abgerufen werden konnte. Atari verlangte von Rapidshare aber genau dieses, mahnte den Hosting-Dienst ab und verlangte Unterlassung.

Entscheidung des Gerichts

In seiner Entscheidung vom 12. Juli 2012 – Aktenzeichen I ZR 18/11 urteilte der Bundesgerichtshof, dass File-Hosting-Dienste für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer in Anspruch genommen werden können, wenn sie vorher auf eine klare gleichartige Rechtsverletzung hingewiesen worden sind.

Vorliegend sei es nach dem erfolgten Hinweis nicht ausreichend gewesen, dass Rapidshare  die von Atari konkret benannte Datei gesperrt hatte. Vielmehr musste sie alles technisch und wirtschaftlich Zumutbare tun, um – ohne Gefährdung ihres Geschäftsmodells – zu verhindern, dass das Spiel von anderen Nutzern erneut über ihre Server Dritten angeboten wurde. Diese Pflicht hatte Rapidshare möglicherweise verletzt, weil sie keinen Wortfilter für den zusammenhängenden Begriff „Alone in the Dark“ zur Überprüfung der bei ihr gespeicherten Dateinamen eingesetzt hatte.

Fazit

Entdecken Inhaber von Urheberrechten Verletzungen auf File-Hosting-Diensten wie  Rapidshare, müssen sie den Dienst zunächst auf die Rechtsverletzung hinweisen. Dann muss dieser nicht nur die konkrete Rechtsverletzung entfernen, sondern alles Zumutbare tun, um wesensgleiche Verletzungen zu beseitigen.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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