LG Düsseldorf:

Filehoster wie Rapidshare haften für Urheberrechtsverletzungen

Das LG Düsseldorf hatte über eine Klage der Betreiber von rapidshare zu entscheiden, mit der gegen eine gegen sie gerichtete Abmahnung wegen Urheberrechtsverltzungen vorgegangen werden sollte. Das Gericht bejahte jedoch eine Haftung der Betreiber und wies die Klage ab.

Gegenstand des Verfahrens war das Angebot rapidshare, dass Nutzern Speicherplatz zur Verfügung stellt, auf dem sie Dateien in einer Art virtueller Festplatte hochladen und mittels Link anderen zur Verfügung stellen können. Ein erheblicher Teil der so hochge-ladenen und angebotenen Daten ist wohl urheberrechtlich geschützt und ohne entsprechende Rechte durch Nutzer des Dienstes ins Netz gestellt worden. Aus diesem Grund wurden die Betreiber von rapidshare wegen Urheberrechtsverletzungen durch eine Verwertungsgesellschaft abgemahnt.

Diese Abmahnungen erfolgten zu Recht, wie das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 23.01.2008 – Az. 12 O 246/07) in seiner Entscheidung ausführt. Zwar haben die Betreiber die Verletzungen nicht selbst begangen, sie haften allerdings als Störer für die Urheberrechtsverletzungen, die über ihren Dienst begangen werden.

Die Haftung als Störer setzt eine Verletzung von überwachungs- und Prüfpflichten voraus. Da den Betreibern bekannt war, dass in der Vergangenheit urheberrechtlich geschützte Werke über rapidshare angeboten wurden, treffen sie besondere Pflichten. Rapidshare hätte daher geeignete Maßnahmen ergreifen müssen um entsprechende Rechtsverletzungen durch Nutzer zu unterbinden. Dies hat rapidshare nach Ansicht der Düsseldorfer Richter nicht getan. Die von den Betreibern eingerichteten Vorkehrungen (Einsatz von MD5-Filtern, überprüfung durch Mitarbeiter, Wortfilter) seien weder geeignet noch ausreichend.

Um einer Störerhaftung zu entgehen hätten wirksamere Schutzmaßnahmen eingerichtet werden müssen. Als wirksame Maßnahmen sieht das Gericht eine Registrierungspflicht der Nutzer durch Post-Ident oder Schufa-abgleich an oder die Einstellung des Dienstes. Diese Maßnahmen bis hin zur Schließung hielt das Gericht unter den besonderen Umständen für zumutbar.

Fazit

Angeboten wie rapidshare droht mit dieser Entscheidung das wirtschaftliche Aus, da das Gericht aufgrund der Vielzahl an Urheberrechtsverstößen auch eine Schließung der Angebote für zumutbar hält. Filehoster die entsprechende Dienste anbieten sollten daher darauf achten, dass Rechtsverstöße durch geeignete Maßnahmen effektiv unterbunden werden.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

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