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LG München:

Schadensersatzhaftung des Sharehosters

Kann der Sharehoster, der im wesentlichen Speicherplatz bereitstellt, bei der Verletzung von Urheberrechten durch Nutzer seines Dienstes auf Schadensersatz haften? Das Landgericht München hat sich hierzu geäußert.

hxdbzxy / Shutterstock.com
hxdbzxy / Shutterstock.com

Eine Filmverleihgesellschaft und ausschließliche Lizenznehmerin des streitgegenständlichen Films verklagte den Sharehoster u.a. auf Schadensersatz, weil der Film auf seinem Sharehosting-Dienst über einen längeren Zeitraum unerlaubt abrufbar war.

Die Nutzer konnten beliebige Dateien auf die Internetseite des Sharehosters hochladen, die auf dessen Server abgespeichert wurden. Nach dem Hochladen wurde dem Nutzer ein Download-Link übermittelt, den der Nutzer in Linksammlungen einstellen konnte, so dass es möglich war, in den Linksammlungen nach bestimmten, auf den Servern des Sharehosters abgespeicherten Dateien zu suchen und diese herunterzuladen. Der Sharehoster stellte Premium-Accounts und ein Affiliate-Programm zur Verfügung, wobei zur Registrierung die alleinige Angabe einer E-Mail genügte.

Sofort nach Entdeckung rügte die Lizenznehmerin die unbefugte Nutzung ihres Films und machte gegenüber dem Sharehoster genaue Angaben zu den konkreten Links und den konkreten Fundstellen in den betreffenden Linksammlungen.  Der Film blieb aber weiterhin abrufbar. Es traten sogar weitere unerlaubte Kopien mittels neuer Download-Links auf.

Die Lizenznehmerin verlangte Schadensersatz, weil der Sharehoster es unterlassen habe, entsprechende Maßmahmen zu ergreifen, damit der Film künftig nicht mehr abrufbar sei.

Der Sharehoster berief sich darauf, von urhebrrechtsverletzenden Inhalten weder im Zeitpunkt des Uplo-ads noch während der andauernden Veröffentlichungen der Links Kenntnis zu erlangen.

Entscheidung des Gerichts

Das LG München entschied in seinem Urteil vom 11.07.2014; Az. 21 O 8154/13 gegen den Sharehoster.

Er habe aufgrund entsprechender konkreter Hinweise der Lizenznehmerin Kenntnis von rechtsverletzenden Inhalten erlangt.

Ab Kenntnis sei er aufgrund der ihn treffenden Störerhaftung dazu verpflichtet gewesen, rechtsverletzende Inhalte zu löschen und die Linksammlungen  auf neue rechtsverletzende Verlinkungen zu kontrollieren. Stattdessen habe er mehrfach und über einen längeren Zeitraum hartnäckig gegen seine Löschungs- bzw. Prüfpflichten verstoßen.  Das Gericht stellte auch darauf ab, dass der Sharehoster aufgrund seines Premium-Accounts und des Affiliate-Programms besondere Anreize zur illegalen öffentlichen Zugänglichmachung von urheberrechtsverletzenden Dateien geschaffen habe. Ferner sei der  Dienst des Sharhosters durch systematische Anonymität geprägt.

Das Gericht nahm daher an, der Sharehoster sei zum Gehilfen des die Urheberrechtsverltzung begehenden Nutzers geworden und hafte somit auf Ersatz des entstandenen Schadens.

Fazit

Die Rechtsprechung zur Störerhaftung ist darauf gerichtet, dass der Störer/ Sharehoster Rechtsverletzungen zu unterlassen hat. Ab Kenntnis von denselben treffen ihn Lösch- und Kontrollpflichten.

Das LG München hat die Störerhaftung in diesem Fall auf Schadensersatz ausgedehnt. Zu beachten sind die besonderen Umstände des konkreten Falls; insbesondere hat der Sharehoster hartnäckig über einen längeren Zeitraum von ca. 3 Wochen gegen die ihn treffenden Lösch- und Kontrollpflichten trotz genauer Kenntnis der rechtsverletzenden Inhalte und Linksammlungen verstoßen.

Artikel als PDF speichern Dr. Christine Payer, LL.M.
Verfasst am: 9. Dezember 2014

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