OLG Karlsruhe:

Boxerin Halmich gewinnt Kampf um Recht am eigenen Bild

Das Oberlandesgericht Karlsruhe musste entscheiden, ob der ehemaligen Profiboxerin Regina Halmich Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund arglistiger Täuschung und Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes für die kommerzielle Vermarktung des Kinofilms „Königin im Ring“ zustehen, oder ob eine Einwilligung der Boxerin für die Kinoauswertung des Films vorlag.

Die ehemalige Profiboxerin Regina Halmich schloss mit einer Autorin und Regisseurin von Dokumentarfilmen sowie einem Kameramann einen Vertrag über die Verfilmung ihrer Karriere. Für ihre Mitwirkung an diesem Dokumentarfilm sollte die Boxerin eine Vergütung von 3.500 Euro erhalten, im Gegenzug bekamen der Kameramann und die Autorin das Recht, den Film „Königin im Ring“ im TV und bei Filmfestivals zu zeigen und aufzuführen.

Die Einwilligung der Boxerin ihre Persönlichkeitsrechte an ihren eigenen Bildern an die Filmemacher abzutreten, stand im Vertrag “ unter der aufschiebenden Bedingung des Abschlusses eines branchenüblichen Verwertungsvertrages mit einem Filmverleih und der Bezahlung einer weiteren angemessenen Vergütung für die Einräumung des Vorführungsrechts. Diese Bedingung wurde mit einem später geschlossenen Vertrag zwischen den Parteien entfernt.

In der Folge erklärte Regina Halmich die Anfechtung gegen diesen Vertragszusatz wegen arglistiger Täuschung und erhob Klage vor dem Landgericht Karlsruhe wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes, weil der Dokumentarfilm ohne ihre Einwilligung in die Kinos gekommen sei. In erster Instanz konnte Frau Halmich den Rechtsstreit gewinnen, so dass die Filmemacher Berufung beim Oberlandesgericht einlegten.

Entscheidung des Gerichts
Das OLG Karlsruhe bestätigte den vom Landgericht Karlsruhe festgestellten Schadensersatzanspruch von Regina Halmich mit Urteil vom 10.09.2010 – 6 U 35/10 ( Pressemitteilung).

Das Gericht führte aus, dass Bildnisse nur mit Einwilligung der darauf Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürften. Das auf diese Weise geschützte Recht am eigenen Bild sei eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. In dem Dokumentarfilm „Königin im Ring“ würden auch sehr private Bilder außerhalb Ihrer Boxtätigkeit gezeigt, so dass hier in jedem Fall Persönlichkeitsrechte der Boxerin betroffen seien.

Die kommerzielle Verwertung des Films im Kino wurde im Hauptvertrag nicht erteilt, sondern unter den oben formulierten Vorbehalt gestellt. Die spätere Zusatzvereinbarung befand das OLG Karlsruhe für nichtig, da die Boxerin glaubhaft machen konnte, dass Sie über den Inhalt arglistig getäuscht wurde. Die Filmemacher hatten nämlich versprochen, durch die Zusatzvereinbarung würden keine Nachteile für die Boxerin entstehen.

Fazit
Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der darauf Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt zwar im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Die Zweifelsregel kam hier aber nicht zum tragen, da eine andere vertragliche Vereinbarung bestand.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
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