BGH:

Nutzung von Produktsymbolen unlauter?

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob Pelikan Symbole verwenden darf, welche Epson fast identisch zur Beschreibung der Eignung seiner Patronen für seine Drucker verwenden darf.

Die Firma Epson produziert und vertreibt Drucker und hierzu passende Farbpatronen, auf deren Verpackung neben der Artikelnummer und der Bezeichnung der Drucker, für die sie geeignet sind, Bildmotive wie Teddybären, Badeentchen oder Sonnenschirme angebracht sind. Die Symbole diesen ebenfalls die Zuordnung der jeweiligen Patrone zum passenden Drucker. Der Pelikan-Konzern stellt Tintenerzeugnisse her, u.a. auch Druckerpatronen für Epson Geräte. Zur Kennzeichnung der Verwendungsmöglichkeit, kennzeichnete Pelikan seine Verpackungen mit ähnlichen Bildmotiven wie Epson.

Diese Übernahme der Bildmotive befand Epson wegen unzulässiger Rufausnutzung für unlauter und mahnte das Verhalten Pelikans nach den Grundsätzen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ab. Pelikan verweigerte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und verwies Epson auf den Klageweg. Sowohl das LG als auch das OLG Düsseldorf gab Epson Recht und verbot Pelikan die Verwendung der Bilder.

Entscheidung des Gerichts
In seinem Urteil vom 28.09.2011 – Az. I ZR 48/10 – Teddybär –  kippte der Bundesgerichtshof die vorinstanzlichen Urteile und erlaubte Pelikan die Verwendung der Bildmotive.

Der BGH befand, dass die Besitzer von Epson Druckern sich bezüglich der Geeignetheit der Druckerpatronen vor allem an den Bildmotiven orientieren, so dass Pelikan deren Verwendung – auch im Interesse der Verbraucher – erlaubt sein müsse.

Fazit
Werden Bilder oder Logos zur Kennzeichnung gewisser Produkttypen verwendet, dürfen Wettbewerber diese zur Kennzeichnung der Kompatibilität ihrer Produkte mit denen Ihres Konkurrenten frei verwenden, ohne dabei gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen. Bezüglich der Verwendung der identischen Bilder ist aber Vorsicht geboten, da in diesem Fall eine Unterlassung aus urheberrechtlichen Gesichtspunkten möglich gewesen wäre.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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