OLG Köln:

Urheberschutz von Spielideen und Konzepten

Spielideen und Konzepte können, zwar nicht als solche oder in ihrer abstrakten Methode, aber sofern sie in einem bestimmten Werk ihre konkrete Ausformung erfahren, einem Urheberrechtsschutz zugänglich sein. Unter welchen Voraussetzungen dies im Einzelnen der Fall ist, hatte das Oberlandesgericht Köln aufgrund einer Zurückverweisung des Bundesgerichtshofs zu entscheiden.

archideaphoto / Shutterstock.com
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Im Fall eines Unterlassungsbegehrens der Entwicklerin und Verlegerin eines Lernspiel-Systems, zusammengesetzt aus verschiedenen Übungsheften und Kontrollgeräten zur Überprüfung der Richtigkeit der Antworten, hatte das Oberlandesgericht eine Schutzfähigkeit der Idee zunächst grundsätzlich verneint. Der Bundesgerichtshof hatte dann in seinem Urteil vom 01.06.2011 − I ZR 140/09 allerdings auf eine potentielle Schutzfähigkeit des Spielsystems als wissenschaftliches Werk hingewiesen, und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Vorliegen der Schutzvoraussetzungen und einer Verletzung durch den Beklagten zurückverwiesen.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Köln (Urteil vom 13. Juli 2012 – 6 U 225/08) bejahte sowohl die Schutzfähigkeit, als auch eine Verletzung des Urheberrechts der Spieleentwicklerin. Mit dem Revisionsurteil wies es darauf hin, dass bei wissenschaftlichen Werken die schöpferische Leistung in der Darstellung selbst liegen müsse, weshalb kein zu hohes Maß an Eigentümlichkeit gefordert werden könne, sondern es ausreiche, wenn eine individuelle, sich von alltäglichen Schaffen abhebende Geistestätigkeit zum Ausdruck komme. Weder der geistige Gehalt, noch die abstrakte und vom Werk losgelöste Spielidee oder Konzeption sei aber schutzfähig. Soweit sich ein Spiel in seinen Phasen inhaltlich individuell gestalten ließe nähme aber auch die Idee selbst in ihrer konkreten Ausformung am Urheberschutz teil.

Dies sei hier gegeben. Die abstrakte Spielidee sei im Hinblick auf die Formgebung der Einzelelemente, deren Anordnung und individuelle Ausgestaltung geeignet, eine individuelle Formgebung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG zu begründen. Es handele sich um die konkrete Verkörperung der dargestellten Spielidee, innerhalb derer ein nicht unbeträchtlicher Spielraum für individuelle, eigenschöpferische Darstellungen besteht.

So habe die Klägerin durch den Hinweis auf andere Lernspiele in ihrem Sortiment aufgezeigt, dass für das abstrakte Spielkonzept, die Richtigkeit der Antworten auf bestimmte Quizfragen anhand einer grafischen Darstellung auf einem körperlichen Gegenstand zu verbildlichen, auch andersartig geformte Gegenstände geeignet seien.

Zumindest nach ihrer Auswahl, Anordnung und optischen Ausgestaltung der Kontrollplättchen, bzw. bei einem weiteren streitgegenständlichen Kontrollgerät des verwendeten Schalter und Rahmengestaltung, liege bei den Spielen der Klägerin auch eine beträchtliche Individualität und geistige Leistung. Angesichts dessen sei eine individuelle Ausgestaltung der zugehörigen Lernhefte nicht zwingend erforderlich, aber hier ebenfalls gegeben.

Diese Urheberrechte habe die Beklagte verletzt, indem sie bei der Gestaltung ihrer Spiele von den in besonderem Ausmaß eigentümlichen und deshalb einen vergleichsweise großen Schutz genießenden Spielen der Klägerin keinen hinreichenden Abstand eingehalten habe, sondern die eigentümlichen Gestaltungselemente dem Spiel der Klägerin entlehnt habe.

Fazit

Mit der Entscheidung des BGH in Sachen „Lernspiele“ und der darauffolgenden Entscheidung des OLG Köln hat die Frage, unter welchen Voraussetzungen Spielideen und Konzepte urheberrechtlich geschützt sein können, eine wichtige Konkretisierung erhalten. Insbesondere ist nunmehr klargestellt, dass auch die Spielidee selbst am urheberrechtlichen Schutz teilnimmt, wenn sie hinreichend konkret und eigentümlich ausgestaltet ist.

Auch für den bisher in der deutschen Rechtsprechung restriktiv gehandhabten Schutz von Formaten für TV-Sendungen, Shows und Serien, Konzepten für Transmedia- und Crossmedia-Projekten und Computerspielen sind hierin wichtige Erkenntnisse zum Zweck Gestaltungsberatung mit dem Ziel einer möglichst weitreichenden Schutzfähigkeit im Zusammenspiel von abstrakter Idee und konkreter Ausformung zu gewinnen.

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