OLG Hamm:

„Das Leben des Brian“ – nicht an Karfreitag!

Der Film „Das Leben des Brian“  darf  in Nordrhein-Westfalen nicht an einem Karfreitag öffentlich gezeigt werden, da dieser nach dem Nordrhein-Westfälischen Feiertagsgesetz nicht als  zur Aufführung an einem Karfreitag geeignet anerkannt ist.

Funny man wearing nun clothingEin Rentner aus Bochum organisierte als Mitglied der Initiative „Religionsfreiheit im Revier“ an einem Karfreitag die öffentliche Vorführung des Films „Das Leben des Brian“ der Britischen Komikergruppe Monty Python. Bei dem Film handelt es sich um eine bekannte Komödie über den unscheinbaren Brian, der zur selben Zeit wie Jesus geboren wurde und infolge von Missverständnisses als Messias verehrt wird.  Die Satire gehört nicht zu den Filmen, die von den zuständigen Behörden als für eine Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind. Gleichwohl hat der Rentner den Film wiederholt an einem Karfreitag gezeigt.  Dies ahndete die Stadt Bochum mit einem Bußgeldbescheid in Höhe von 100 Euro. Auf den Einspruch des Rentners verurteilte ihn auch das AG Bochum wegen vorsäzlicher Zuwiderhandlung gegen das Feiertagsgesetz NW zu einer Geldbuße. der Antrag des Rentners, die Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil zuzulassen, blieb ohne Erfolg.

Die Entscheidung des Gerichts

Gemäß Beschluss vom 27.05.2016 des OLG Hamm  – 2 RBs 59/16 (Pressemitteilung vom 02.06.2016) liegen die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nicht vor.

Dem Betroffenen sei kein rechtliches Gehör versagt worden. die Zulassung der Rechtsbeschwerde sei auch nicht deswegen geboten, um das sachliche Recht durch eine obergerichtliche Entscheidung fortzubilden. Im vorliegenden Fall stelle sich keine klärungsbedürftige Rechtfrage. Das Feiertagsgesetz verbiete eindeutig auch die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt seien. Dass die in Frage stehende Regelung des Feiertagsgesetzes NW verfassungsgemäß sei, sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls geklärt.

Fazit

Ob bestimmte Filme für die Vorführung an Feiertagen geeignet sind, entscheidet die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK). Besonderen Schutz genießen dabei die stillen Feiertage, wie Karfreitag, Allerheiligen und Totensonntag.  Grundlage für diese Entscheidungen bilden die jeweiligen Ländergesetze, wonach Filme die dem ernsten Charakter dieser Feiertage widersprechen, nicht öffentlich vorgeführt werden dürfen.  Auf der Liste der nichtfeiertagsfreien Filme der FSK stehen neben „Monty Pythons – Das Leben des Brian“ u.a. auch „Heidi in den Bergen“ und „Max und Moritz“. Die Filme „Die Feuerzangenbowle“ und „Mary Poppins“, die in der Liste zunächst als nichtfeiertagsfrei aufgeführt wurden, erhielten  bei einer Wiedervorlage die Feiertagsfreigabe.

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Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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