Der Film „Das Leben des Brian“ darf in Nordrhein-Westfalen nicht an einem Karfreitag öffentlich gezeigt werden, da dieser nach dem Nordrhein-Westfälischen Feiertagsgesetz nicht als zur Aufführung an einem Karfreitag geeignet anerkannt ist.
Die Entscheidung des Gerichts
Gemäß Beschluss vom 27.05.2016 des OLG Hamm – 2 RBs 59/16 (Pressemitteilung vom 02.06.2016) liegen die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nicht vor.
Dem Betroffenen sei kein rechtliches Gehör versagt worden. die Zulassung der Rechtsbeschwerde sei auch nicht deswegen geboten, um das sachliche Recht durch eine obergerichtliche Entscheidung fortzubilden. Im vorliegenden Fall stelle sich keine klärungsbedürftige Rechtfrage. Das Feiertagsgesetz verbiete eindeutig auch die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt seien. Dass die in Frage stehende Regelung des Feiertagsgesetzes NW verfassungsgemäß sei, sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls geklärt.
Fazit
Ob bestimmte Filme für die Vorführung an Feiertagen geeignet sind, entscheidet die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK). Besonderen Schutz genießen dabei die stillen Feiertage, wie Karfreitag, Allerheiligen und Totensonntag. Grundlage für diese Entscheidungen bilden die jeweiligen Ländergesetze, wonach Filme die dem ernsten Charakter dieser Feiertage widersprechen, nicht öffentlich vorgeführt werden dürfen. Auf der Liste der nichtfeiertagsfreien Filme der FSK stehen neben „Monty Pythons – Das Leben des Brian“ u.a. auch „Heidi in den Bergen“ und „Max und Moritz“. Die Filme „Die Feuerzangenbowle“ und „Mary Poppins“, die in der Liste zunächst als nichtfeiertagsfrei aufgeführt wurden, erhielten bei einer Wiedervorlage die Feiertagsfreigabe.
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