LG Hamburg:

Persönlichkeitsrechtsverletzung im Spielfilm?

Spielfilme basieren häufig auf realen Geschehnissen oder werden zumindest hierdurch inspiriert. Es kann daher durchaus vorkommen, dass sich jemand in der Rolle eines Schauspielers selbst wiedererkennt, wenn „seine Geschichte“ verfilmt wurde. Kann derjenige gegen die Veröffentlichung des Films oder zumindest die entsprechenden Szenen vorgehen?

Ein Mann war in den 80er Jahren Schüler und wurde, wie zahlreiche weitere Schüler an dieser Schule, Opfer umfangreicher sexueller Gewalt. Er verfasste 2011 ein Buch, in dem er unter anderem die sexuellen Übergriffe schildert.

Spielfilm
Michael Roeder / Shutterstock.com

Er geht gegen einen Film vor, der im Jahr 2014 ausgestrahlt wurde. In diesem ist einer der Filmfiguren Opfer sexuellen Missbrauchs. Der Kläger ist der Auffassung, er würde in der Filmfigur erkennbar sein. Dies bereits aufgrund der optischen Übereinstimmungen. Ferner seien die sexuellen Übergriffe, denen die Filmfigur ausgesetzt sei, der Realität entnommen und würden so auch in seinem Buch beschrieben. Er weist zudem auf weitere Übereinstimmungen von Film und Realität hin.

Der Filmproduzent hingegen meint, die Filmfiguren seien rein fiktional und bildeten die typischen, vielfach übereinstimmend geschilderten Erfahrungen zahlreicher Missbrauchsopfer ab. Die Biographie des Klägers weiche vom Film ab und der Film sei in Kostüm und Szenebild in den 70er Jahren angesiedelt und damit vor der Schulzeit des Klägers.

Die Entscheidung des Gerichts zum Spielfilm

Das LG Hamburg wies die Klage mit Urteil vom 03.06.2016 – Az. 324 O 78/15 ab.

Zwar sei durch die Verbreitung des Films in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen worden. Eine Erkennbarkeit des Klägers im Film würde wohl anzunehmen sein.

Bei einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung ging das Gericht jedoch zugunsten des Filmproduzenten vom Überwiegen der Kunstfreiheit aus. Die Beeinträchtigung des Klägers stufte das Gericht nicht als derart schwerwiegend ein, dass die Kunstfreiheit zurückzutreten hat. Eine Rolle spielte hierbei auch, dass sich der Kläger selbst mit dem Thema in die Öffentlichkeit begeben hat.

In die Abwägung stellte das Gericht auch das öffentliche Informationsinteresse an der Verbreitung des Films. Denn mit dem Film werde ein breites Publikum mit dem Thema sexualisierte Gewalt konfrontiert, dessen öffentliche Erörterung von gesamtgesellschaftlichem Interesse ist. Der mit der öffentlichen Thematisierung verbundenen Sensibilisierung für dieses Thema komme besondere Bedeutung für die Allgemeinheit zu.

Fazit

Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Darstellung in einem Spielfilm ist durchaus möglich. Bei eine Abwägung mit der Kunstfreiheit ist im Einzelfall zu prüfen, wie stark sich die Figur von ihrem realen Urbild löst und wie hoch das Informationsinteresse der Allgemeinheit an der Verbreitung des Films ist.

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