OLG Köln:

Keine Unterlassung gegen andere Sprachfassungen eines Films

Lässt sich ein Lizenznehmer an einem Filmwerk ein ausschließliches Nutzungsrecht für ein Territorium einräumen, möchte er das dort bestehende Verwertungspotential zu seinen Gunsten ausschöpfen. Wurde dem Lizenznehmer eines das Verwertungsrecht an dem Film nur für bestimmte Sprachfassungen übertragen, stellt sich die Frage, ob er zugleich das Recht hat gegen die Verwertung anderer Sprachfassungen vorzugehen, die innerhalb seines Lizenzgebietes verwertet werden. Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Köln zu befassen.

BrAt82/Shutterstock.com
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Ein Lizenznehmer mit einem ausschließlichen Verwertungsrecht für die deutsche, flämische und holländische Sprachversion eines Filmwerkes in Deutschland, verlangte vor dem LG Köln Auskunft über die Daten der Nutzer , die auf einer Filesharing-Seite eine russische Sprachversion des Filmes illegal erworben hatten. Dem wurde stattgegeben. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom Lizenznehmer abgemahnt. Der Abgemahnte bezweifelte jedoch die Aktivlegitimation des Lizenznehmers und reichte Beschwerde gegen die Ermittlung seiner Nutzerdaten beim Oberlandesgericht Köln ein.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht (OLG Köln, Beschluss vom 23.09.2013, 6 W 254/12) gab der Beschwerde statt. Zwar sei der Antragssteller Inhaber eines ausschließlichen Verwertungsrechts für die englische Originalfassung, sowie für die deutsche, flämische und holländische Fassung des Filmes im Kino- ,Video, und Online-Bereich. Hieraus folge nach Ansicht des Gerichts allerdings nicht zugleich das Recht, andere Sprachfassungen, wie hier die russische Fassung, zu verbieten.

Ein Verbietungsrecht bestünde nur, wenn im Lizenzvertrag mit dem Lizenzgeber ausdrücklich festgelegt worden wäre, dass keine weiteren Sprachversionen ausgewertet werden dürfen. Grund sei insbesondere der Übertragungszweckgedanke, aus dem folge, dass das Urheberrecht immer nur insoweit übertragen werde wie dies ausdrücklich vereinbart werde.

Zwar könne der Lizenznehmer in bestimmten Fällen auch gegen eine Nutzung des Werkes vorgehen, die über sein durch die Lizenz eingeräumtes Recht hinausgeht, wenn die Verwertung Einfluss auf seine wirtschaftlichen Interessen hat, die durch die ausschließliche Lizenz geschützt werden sollen. Jedoch verneinte das Gericht auch dies, da die Anzahl der Personen in Deutschland die der russischen Sprache mächtig seien verschwindend gering sei und die Personen, die Interesse an einer russischen Sprachfassung hätten, weil sie die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschten, in der Regel nicht alternativ auf eine deutsche, holländische oder flämische Version des Filmes zurückgreifen würden.

Der Lizenznehmer habe daher kein Verbietungsrecht gegenüber der Verwertung der russischen Sprachfassung. Der Beschluss des LG Köln, der dem Antragssteller Auskunft über die Daten des Beschwerdeführers ermöglicht hat, sei daher rechtswidrig.

Fazit

Der Beschluss des OLG Köln hat wichtige Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung. Möchte ein Lizenznehmer sicherstellen, dass er in seinem Lizenzgebiet auch gegen illegale Nutzungen des Lizenzgegenstandes vorgehen kann, die über den Schutzbereich seiner eigenen Lizenz hinausgehen, muss dies bereits im Lizenzvertrag geregelt werden.

 

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