LG Hamburg:

Buchpreisbindung gilt auch für Online Händler Amazon

Amazon bot dem deutschen Markt Bücher unter dem von den Verlagen nach dem Buchpreisbindungsgesetz festgelegten Preisen an und provozierte damit die Abmahnung und Unterlassungsforderung eines Wettbewerbers. Das Landgericht Hamburg hatte die Rechtmäßigkeit dieser Abmahnungen nun im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zu entscheiden.

Die US amerikanische Firma Amazon bot auf ihrer deutschen Internetverkaufsplattform www.amazon.de mehrfach Bücher unter dem verlagsseitig gebundenen Ladenpreis an. Dagegen wehrte sich ein Buchhändler aus Brunsbüttel, Schleswig-Holstein, welcher eine Sortimentsbuchhandlung betreibt. Er mahnte Amazon zunächst ab und verlangte Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz für die ihm durch die Abmahnung entstandenen Kosten.

Amazon wehrte sich zunächst mit dem Argument der Mißbräuchlichkeit der Abmahnung. Der Online-Händler war der Auffassung, dem Buchhändler aus Brunsbüttel gehe es nicht um die Einhaltung der Buchpreisbindung, sondern lediglich um die Behinderung eines unliebsamen Wettbewerbers, was sich auch durch die von anderen Buchhändlern ausgesprochenen Abmahnungen manifestiere. Amazon träfe auch kein Verschulden, da die Preise von Dritten eingestellt wurden und dem Onlinehändler, angesichts der Anzahl der angebotenen Titel, eine Überprüfung der einzelnen Preise nicht möglich gewesen sei. Daneben sei die Buchpreisbindung unter Bezugnahme auf ein EuGH Urteil vom 30.04.2009 (Az. C 531/07) gemeinschaftswirdrig.

 Entscheidung des Gerichts

In seinem Urteil vom 19.01.2010, Az. 312 O 258/09 gab das LG Hamburg dem Buchhändler aus Brunsbüttel in vollem Umfang Recht.

Das Gericht wies dabei zunächst den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zurück. Die Tatsache meherer berechtigter Abmahnungen unterschiedlicher Buchhändler spreche nicht für eine Behinderungsabsicht des Buchhändlers aus Schleswig-Holstein.

Weiter entschied das Gericht, dass der Online Händler sich nicht auf ein fehlendes Verschulden berufen könne. Amazon stelle nicht nur eine Verkaufsplattform zur Verfügung sondern habe vorliegend die Bücher selbst, also als Täterin vertrieben, so dass es nicht auf die von der Rechtsprechung entwickelten Prüfpflichten für die sogenannte Störerhaftung ankomme.

Auch ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht wurde vom Landgericht verneint, da es hier nur um Verkäufe innerhalb Deutschlands ging und daher schon kein grenzüberschreitender Warenverkehr betroffen sei.

Fazit

Auch geringe Abweichungen von den verlagsseitig  festgesetzten Buchpreisen können nach der Auffassug des LG Hamburg das Verbraucherverhalten nachhaltig beeinflussen und sind daher als wettbewerbswidriges Marktverhalten zu bewerten. Händler des stationären und des Online-Handels haben sich – mit wenigen Ausnahmen – daher strikt an die Buchpreisbindung zu halten.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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