Urheberrechtsverletzungen im Internet durch illegale Tauschbörsen werden regelmäßig durch IP-Adressen der jeweiligen Verletzer aufgedeckt. Entsprechend wichtig ist es für die Beweisführung der in diesem Bereich tätigen Kanzleien, entsprechende Beweissicherungen vornehmen zu können. Die in Frankfurt a.M. und Köln ansässige Kanzlei Kornmeier & Partner reichte nun Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein, um einen Internetprovider zu zwingen, auf deren Zuruf IP-Adressen solange zu speichern, bis ein Gericht über entsprechende Auskunftsansprüche entscheidet.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Auskunftsanspruch des von der Kanzlei Kornmeier & Partner vertretenen Inhabers urheberrechtlicher Nutzungsrechte gegen einen Internetprovider bei der Verfolgung von Verstößen in Internet Tauschbörsen.
Nach erfolglosen außergerichtlichen Versuchen entsprechende Regelungen mit dem Internet Provider zu treffen, versuchte die Kanzlei Kornmeier & Partner gerichtlich einem Internet Provider die Speicherung künftiger IP-Adressen und Verbindungsdaten jeweils „auf Zuruf“ aufzugeben, bis das Gericht eine Anordnung erlassen oder einen entsprechenden Antrag rechtskräftig zurückgewiesen hat. Damit wollte Kornmeier & Partner der ansonsten oft kurzfristig erfolgenden Löschung der Daten zuvorkommen, welche Auskunftsanträge teilweise wegen der zwischenzeitlichen Löschung entsprechender Daten ins Leere laufen lassen.
Entscheidung des Gerichts
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17.02.2011 – 1 BvR 3050/10 die durch die Kanzlei Kornmeier & Partner eingereichte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Zur Begründung führen die Karlsruher Richter aus dass die Richtlinien zum Schutz des geistigen Eigentums einerseits und des Datenschutzes andererseits den Mitgliedstaaten nicht gebieten, die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen. Der Gerichtshof halte die Mitgliedstaaten und ihre Gerichte lediglich für verpflichtet, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Grundrechten herzustellen, die in diesen Richtlinien sowie in allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts ihren Ausdruck gefunden haben.
Fazit
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe stellt nach Abwägung aller Argumente den Datenschutz über das Auskunftsinteresse der Urheber. Diese können aber weiterhin – wenn auch in engeren zeitlichen Grenzen – entsprechende Auskunftsansprüche gerichtlich geltend machen, um eine Zuordnung der ermittelten IP-Adressen zu potentiellen Tauschbörsennutzern festzustellen und diese anschließend kostenpflichtig abzumahnen.