AG Stuttgart:

Filesharing: Eltern haften nicht für Kinder!

Der Anschlussinhaber haftet weder als Täter noch als Störer für das illegale Filesharing eines Minderjährigen, wenn er diesen im Vorfeld belehrt hat.

Filesharing
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Der Inhaberin eines Internetanschlusses wurde von der Rechteinhaberin eines Computerspiels vorgeworfen, eine illegale Kopie des Spiels in einer Internettauschbörse angeboten zu haben. Nachdem sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, wurden weitergehende Ansprüche zurückgewiesen. Diese hat die Rechteinhaberin nunmehr gerichtlich verfolgt.

Zwischen den Parteien war unstreitig, dass die Anschlussinhaberin die Verletzungshandlung selbst nicht begangen hat. Die Rechteinhaberin vertrat jedoch die Auffassung, die Anschlussinhaberin hafte für das Verhalten ihrer zum Tatzeitpunkt minderjährigen Tochter sowie deren Freund, da sie diese nicht ausreichend belehrt habe.

Sowohl die zwischenzeitlich volljährige Tochter als auch deren (Ex-)Freund wurden vom Gericht vernommen. Beide haben übereinstimmend bestätigt, dass die Anschlussinhaberin ihnen die Internetnutzung erlaubt habe. Sie habe aber auch immer wieder verboten,  „etwas Illegales im Internet zu tun“.  Beide haben  bestritten, selbst illegales Filesharing betrieben zu haben.

Entscheidung des Gerichts – Keine Haftung der Mutter

Mit Urteil vom 15.03.2017 (AZ: 4 C 2593/16) hat das Amtsgericht Stuttgart die Haftung der Anschlussinhaberin verneint.

Die Anschlussinhaberin habe weder eine Aufsichtspflicht gegenüber ihrer Tochter verletzt noch hafte sie als Störerin aufgrund einer Verhaltenspflichtverletzung gegenüber dem Exfreund der Tochter.

Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren.

Zwar ging das Gericht davon aus, dass die Anschlussinhaberin nicht explizit ein Verbot hinsichtlich der Nutzung „illegaler Tauschbörsen“ gegenüber den beiden Kindern ausgesprochen habe. Dies begründe jedoch keine Verletzung der Aufsichtspflicht.

Dem Aufsichtspflichtigen sei nicht zumutbar, hinsichtlich sämtlicher Punkte ins Detail zu gehen. Es erscheint zielführender und pädagogisch sinnvoller, klar und deutlich auszusprechen, dass sämtliche illegale Handlungen im Internet von den Eltern nicht toleriert und verboten werden. Dies gelte insbesondere bei einem 15-jährigen Jugendlichen, der sich im Zweifel kundiger im Internet bewege als seine Eltern.

Im Übrigen sah das Gericht auch die Hinweispflicht gegenüber dem Exfreund der Tochter als erfüllt an. Es sei zu beachten, dass der Exfreund zum Tatzeitpunkt kurz vor der Volljährigkeit stand. Auch aus diesem Grund oblag der Anschlussinhaberin keine weitergehende Belehrung oder Überprüfungspflicht gegenüber dem Exfreund der Tochter.

Fazit

In diesem Urteil nimmt das Gericht ausführlich zum Umfang der zu erfolgenden Belehrung Minderjähriger in Filesharing-Fällen Stellung. Besonders hieran ist, dass es sich nicht nur um das eigene Kind der Anschlussinhaberin gehandelt hat, sondern auch um den minderjährigen Freund. In beiden Fällen sah das Gericht die erfolgte Belehrung als ausreichend an. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, bleibt abzuwarten, ob dieses Bestand haben wird.

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