Fallstricke beim Rückruf von Verfilmungsrechten

Im Fall der Übertragung von ausschließlichen Verfilmungsrechten hat der Drehbuchautor oder Urheber der Literateraturvorlage  in der Regel ein Interesse daran, dass der nutzungsberechtigte Filmproduzent auch tatsächlich Gebrauch von diesem Recht macht. Geschieht dies nicht, kann der Urheber von seinem Rückrufsrecht wegen Nichtausübung Gebrauch machen. Die effektive Geltendmachung dieses Rechts kann jedoch größere Schwierigkeiten bereiten.

Das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung setzt zum einen den Ablauf des gesetzlichen (2 Jahre) oder vertraglich verlängerten (bis 5 Jahre) Ausschlusses des Rückrufs, zum anderen eine erhebliche Verletzung berechtigter Interessen des Urhebers voraus, und weiter dass der Urheber dem Nutzungsberechtigten vor dem Rückruf eine angemessene Frist setzt um noch von seinem Nutzungsrecht Gebrauch zu machen. Schließlich kann der Rechterückfall als Folge des Rückrufs nur dann effektiv werden, wenn dieser nicht durch zwischenzeitlich erfolgte Unterlizensierungen vereitelt wird. Bei Verfilmungsrechten ist darüber hinaus ein Rückruf nur bis zum Beginn der Dreharbeiten zulässig. Danach können nur noch bestimmte Nebenrechte (z.B. Buch zum Film, Soundtrack, Merchandising-Rechte) zurückgerufen werden.

Michael Roeder / Shutterstock.com
Michael Roeder / Shutterstock.com

Soll das Rückrufsrecht durch den Urheber effektiv ausgeübt werden, sind allerdings darüber hinaus einige Besonderheiten zu beachten, deren Nichtberücksichtigung zu großen Schwierigkeiten bis hin zur endgültigen Vereitelung des Rückrufs führen kann.

Dies beginnt bei der Dauer des Ausschlusses des Rückrufs. In der Regel wird im Rahmen der Übertragung der exklusiven Verfilmungsrechte an einem Stoff das Recht zur zustimmungsfreien Unterlizensierung eingeräumt. Nach der gängigen Rechtsmeinung beginnt die (gesetzliche) Dauer des Ausschlusses für den Rückruf wegen Nichtausübung jedoch mit jeder Weiterübertragung der Rechte neu. Allein hierdurch kann der Rückruf schon auf absehbare Zeit ausgeschlossen sein.

Hinsichtlich der Frage der Ausübung der Nutzungsrechte während dieser Frist besteht auch nur scheinbar Klarheit. Spätestens nach Beginn der Dreharbeiten ist aufgrund der neueren gesetzlichen Regelung für das eigentliche Verfilmungsrecht der Rückruf ausgeschlossen. Allerdings ist auch nach der neuen Gesetzesfassung eine Vorverlagerung denkbar. Zwar liegt wohl allein in der Aufnahme von Vorbereitungshandlungen noch keine ausreichende Ausübung des Verfilmungsrechtes, wenn bis dahin weder eine Finanzierung des Filmprojektes sichergestellt worden ist und auch keine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Mitwirkenden wie Regisseuren und Schauspielern eingegangen wurden. Allerdings sehen einige Gerichte für den Verlagsbereich schon die Erteilung von Unterlizenzen als ausreichende Rechteausübung an, so dass auch eine solche schon den Bestand des Rückrufsrechts an sich in Frage stellen könnte.

Zur Dauer der zu setzenden Nachfrist gibt es ebensowenig zuverlässige Anhaltspunkte. Nachdem das LG München in einer Entscheidung von 2007 eine einjährige Mindestfrist verlangt hatte, wurde dies vom OLG München auf einen Zeitraum von sechs Monaten korrigiert. Das Urteil wurde allerdings nicht rechtskräftig. Die Frage ist damit noch immer offen.
Eine zu kurz gesetzte Frist hat nicht die Unwirksamkeit der Fristsetzung zur Folge, sondern setzt eine angemessene Frist in Gang. Erschwert aber der Urheber wegen der zu kurzen gesetzten Frist noch vor Ablauf der dann gesetzlich geltenden angemessenen Frist eine angemessene Verwertung, z.B. durch die außergerichtliche oder klageweise Geltendmachung von Ansprüchen, so ist auch nach Ablauf der angemessenen Frist ein Rückruf nicht zulässig.

Schließlich spricht einiges dafür, dass aufgrund der neueren Rechtsprechung des BGH zum Weiterbestand zwischenzeitlich erteilter Unterlizenzen selbst ein wirksamer erklärter Rückruf praktisch ganz oder teilweise wirkungslos ist, wenn zwischenzeitlich das exklusive Nutzungsrecht exklusiv oder nichtexklusiv weiterlizensiert wurde.

Fazit

Aus Sicht des Urhebers hat insbesondere die neuere Rechtsprechung die effektive Geltendmachung des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung von Verfilmungsrechten nicht einfacher gemacht. Nur durch eine vorausschauende, diesen Problemen durch ergänzende Regelungen begegnende Vertragsgestaltung kann für den Urheber eine empfindliche Einschränkung oder ein Verlust dieses wichtigen Rechts vermieden werden.

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