Wortmarke oder Bildmarke – Die Qual der Wahl bei der Markenanmeldung

Wer eine Marke anmelden will, steht vor der Wahl, welche Markenform er wählen soll. Neben einigen Exoten (z.B. Hörmarke, Positionsmarke etc.) stehen hierfür vor allem die Wortmarke und die Bildmarke bzw. die Wort-/Bildmarke zur Verfügung. Kaum ein Laie weiß jedoch, dass er mit seiner Wahl bereits bei der Anmeldung entscheidende Weichen stellt, die sich später ggf. negativ auswirken können. Nicht selten ist nämlich im Streitfall festzustellen, dass die eingetragene Marke nicht den erhofften Schutzumfang hat.

Thema (20)Marke ist nicht gleich Marke. Die Entscheidung für die richtige Markenform ist bereits bei der Anmeldung einer Marke entscheidend für den späteren Schutzumfang, weshalb hierauf einige Sorgfalt verwendet und ggf. ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz hinzugezogen werden sollte.

Wie der Name schon sagt ist Gegenstand einer Wortmarke ein Wort. Es geht hierbei ausschließlich um einen bestimmten Begriff, der im Zusammenhang mit bestimmten Waren und/oder Dienstleistungen geschützt werden soll. Im Gegensatz dazu ist Gegenstand einer Bildmarke ausschließlich eine graphische Gestaltung, unabhängig davon, ob die Graphik letztlich doch mehr oder weniger aus einem Wort besteht. Hierüber täuscht die Bezeichnung der Bildmarke als Wort-/Bildmarke hinweg. Die Begrifflichkeit sagt nur aus, dass ein Zeichen als Bild geschützt ist, aber ein Wort enthalten kann.

Die richtige Taktik

Die Unterscheidung hat ganz erhebliche Bedeutung im Falle einer (vermeintlichen) Markenverletzung. Zwar wird auch die Bildmarke oft von seinem Wortbestandteil geprägt, wenn dieser aussprechbar und unterscheidungskräftig ist. Berücksichtigung findet bei dieser Bewertung aber auch der (sonstige) Bildbestandteil. Wenn es dem Markenanmelder vor allem um ein Wort geht, dass er lediglich mit einer Graphik „garniert“ hat, ist die Wortmarke die bessere Wahl. Im Falle der Verletzung der Marke durch die Verwendung des Begriffs ist die Durchsetzung des Markenrechts definitiv einfacher, wenn dieses in einer Wortmarke besteht und der Verletzer den geschützten Begriff verwendet.

Die Anmeldung einer Bildmarke kommt demgegenüber in Betracht, wenn ein (wortloses) Logo geschützt werden soll oder der enthaltene Wortbestandteil als solcher nicht schutzfähig ist. In letzterem Fall ist aber zu bedenken, dass eine Markenverletzung dann auch nicht auf den Wortbestandteil gestützt werden kann, sondern die Marke von den Bildbestandteilen abhängig ist, die den Schutzumfang alleine bestimmen. Der Eintragung kommt im Hinblick auf den Wortbestandteil allenfalls eine Abschreckungswirkung zu. Eine Bildmarke, die ausschließlich aus einem schutzunfähigen Wort besteht, ist dabei ebenfalls schutzunfähig, wenngleich die Markenämter solche Anmeldungen zuweilen durchwinken (vor allem das europäische Markenamt in Alicante – HABM). Es empfiehlt sich in diesem Fall die Aufnahme irgendeines Bildbestandteils, um nicht die Zurückweisung der Markenanmeldung zu riskieren.

Zusammenfassung

Im Ergebnis ist der Wortmarke nach Möglichkeit der Vorzug zu geben, wenn ein Logo maßgeblich von dem enthaltenen Begriff geprägt wird und dieser unterscheidungskräftig, also zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen verschiedener Unternehmen geeignet ist. Gegebenenfalls bietet sich auf die parallele Anmeldung von Wort- und Bildmarke an. Das ist eine Frage des Einzelfalls.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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