EuGH:

Kein Nachweis der Neuheit eines Designs erforderlich

Auf Vorlage des obersten Gerichtshofes in Irland, dem Supreme Court,  hatte der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens  darüber zu befinden, wie die Eigenart eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu bestimmen ist und wer diese im Verletzungsverfahren zu beweisen hat.

zhu difeng / Shutterstock.com
zhu difeng / Shutterstock.com

Das Ausgangsverfahren betrifft den Streit der Modehersteller/-händler Karen Millen Fashion (KMF) und Dunnes Stores (DS) betreffend die Nachahmung diverser Oberbekleidung von KMF durch DS. Das letztgenannte Unternehmen hatte sich die Kleidungsstücke beim Mitbewerber beschafft, diese weitgehend identisch nachproduzieren lassen und kurze Zeit später in den eigenen Geschäften zum Kauf angeboten. KMF hat den Mitbewerber daraufhin auf Grundlage eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Hiergegen wehrte sich DS mit den Argumenten, dass die Eigenart des Geschmacksmusters zum einen nicht nachgewiesen sei. Zum anderen sei das Muster hinsichtlich der Eigenart auch daraufhin zu prüfen, ob es lediglich eine Kombination isolierter Mermale verschiedener vorbekannter Gestaltungen enthalte. Dies sei hier der Fall, weshalb es dem nicht eingetragenen Geschmacksmuster von KMF an der Eigenart und damit an der Schutzfähigkeit fehle.

Der mit dem Verfahren befasste irische Supreme Court hat zur Klärung dieser beiden Fragen den EuGH angerufen.

Die Entscheidung des Gerichts

Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 19.06.2014 (Az. C-345/13) dahingend geäußert, dass die Eigenart eines Geschmacksmusters ausschließlich durch einen Vergleich mit einem oder mehreren genau bestimmten Geschmacksmustern zu prüfen sei. Die Feststellung bzw. Verneinung der Eigenart durch einen Einzelvergleich von Merkmalen mit isolierten Elementen mehrerer älterer Geschmacksmuster sei dagegen nicht möglich.

Ferner hat das Gericht festgestellt, dass die Verordnung über Gemeinschaftsgeschmacksmuster eine Vermutung der Rechtsgültigkeit nicht eingetragener Geschmacksmuster vorsehe. Deren Inhaber müsse die Eigenart in einem Verletzungsprozess daher nicht nachweisen, sondern lediglich angeben, welche Merkmale die Eigenart begründen. Die Vermutung sei jedoch wiederleglich, wofürjedoch der Nachahmer zuständig sei.

Fazit

Die Ausführungen zur Feststellung der Eigenart eines Musters sind schon deshalb richtig, weil es dabei lediglich auf die Eigenart des Gesamteindrucks, also der Erscheinungsform eines Erzeugnisses ankommt. Ein abweichender Gesamteindruck einer Gestaltung kann jedoch ohne weiteres auch dann entstehen, wenn lediglich die Kombination der Merkmale, nicht aber diese selbst neu sind.

Eine erhebliche Erleichterung für den Inhaber des Musters stellt die vom EuGH angenommene Vermutung dar. Durch diese Annäherung an das eingetragene Geschmacksmuster hat das nicht eingetragene eine erhebliche Aufwertung erfahren. Dies macht es umso interessanter für die Hersteller bzw. Entwerfer von Saisonartikeln z.B. im Mode- und Textilbereich.

Artikel als PDF speichern

Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
+49 711 41019074

Rechtsgebiete zu dieser News