OLG Düsseldorf:

Weihnachtsmann oder Nikolaus?

Weihnachtsmann oder Nikolaus? Mit dieser, nicht nur designrechtlich entscheidenden Frage hatte sich das OLG Düsseldorf vor einiger Zeit zu befassen.

WeihnachtsmannGeklagt hatte die Inhaberin eines eingetragenen Designs (früher: Geschmacksmuster) für eine Figur. Es handelte sich dabei um einen winkenden bärtigen Mann mit Zipfelmütze. Die Designinhaberin sah in dem Vertrieb einer ebenfalls winkenden, bärtigen Figur mit Zipfelmütze die Verletzung ihres eingetragenen Designs.

In erster Instanz wurde der Vertrieb der „Nikolausfigur“ zu Gunsten der Inhaberin des Designs untersagt. Das OLG Düsseldorf war aber anderer Auffassung.

Weihnachtsmann ist nicht Nikolaus

Mit Urteil vom 14.02.2012 – AZ I-20 U 82/11 – hat das OLG Düsseldorf die Klage abgewiesen.

In seiner Begründung führt das Gericht wie folgt aus:

„Zunächst ist festzustellen, dass das Klagemuster wie auch das angegriffene Muster nicht – wie im Tenor des angegriffenen Urteils angegeben – eine Nikolausfigur, sondern eine Weihnachtsmannfigur zeigen. Eine Nikolausfigur würde typischerweise im Bischofsornat gezeigt. Demgegenüber ist ein Weihnachtsmann traditionell ein meist dicklicher, freundlicher alter Mann mit langem weißen Bart, rotem – früher häufiger auch grünem – mit weißem Pelz besetzten Mantel und einer entsprechenden Zipfelmütze. Er wird häufig mit einem Geschenksack und einer Rute dargestellt. Diese Beschreibung zeigt, dass – auch wenn das Geschmacksmuster keine Farben offenbart – beide Figuren deutlich als Weihnachtsmann zu erkennen sind.“

Im Ergebnis sah das Gericht keine Verletzung des eingetragenen Designs. Weihnachtsmänner verfügen über charakteristische Merkmale. Diese Merkmale müsse eine Figur besitzen, um als Wiedergabe eines Weihnachtsmannes erkannt zu werden. Hierdurch werde der Gestaltungsspielraum des Entwerfers ganz erheblich eingeschränkt.

Da das angegriffene Design gerade nicht die Besonderheiten des eingetragenen Designs übernommen hatte, hat das Gericht die Unterschiede beider Figuren als ausreichend erachtet.  Das angegriffene Design erwecke beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck als das eingetragene Design.

Fazit

Damit dürfte die Frage über die wesentlichen Merkmale eines Weihnachtsmannes geklärt sein. Sollten Sie in den kommenden Tagen Weihnachtsmännern begegnen, die diese Merkmale nicht aufweisen, können Sie die Geschenke dennoch annehmen.

In diesem Sinne: Frohe Weihnachten!

Artikel als PDF speichern

Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
+49 711 41019071

Rechtsgebiete zu dieser News