LG Frankfurt a.M.:

Taxi vs. Uber: Gericht hebt einstweilige Verfügung auf!

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte dem US Start-Up Uber im Wege der einstweiligen Verfügung zunächst verboten, Beförderungswünsche von Fahrgästen mit ihren Apps zu vermitteln. Nun hob das Landgericht seine Entscheidung wegen fehlender Eilbedürftigkeit wieder auf.

Paul Matthew Photography / Shutterstock.com
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Der Betreiber der Personenbeförderungs-App Uber bietet die Vermittlungen von Fahrten an, welche von Vertragspartnern  durchgeführt werden die regelmäßig über keine Genehmigung zur Personenbeförderung verfügen. Dies untersagte das LG Frankfurt a.M. (Beschluss 25.08.2014 – Az.: 2-03 O 329/14) im Wege der einstweiligen Verfügung (wir haben berichtet).

Nun hob das LG Frankfurt a.M. die gegen das US-Startup Uber erlassene einstweilige Verfügung am gestrigen Tage wieder auf.

 

Entscheidung des Gerichts

Die Taxi Deutschland Servicegesellschaft für Taxizentralen eG, welche im vorliegenden Fall gegen Uber geklagt hatte, teilt in Ihrer Pressemitteilung mit, dass das Landgericht Frankfurt a.M. die einstweilige Verfügung wegen fehlender Eilbedürftigkeit aufgehoben hat.

Taxischild mit Spiegelung im Dach des TaxisOffenbar war das Landgericht der Auffassung, dass der Antrag der Taxi Deutschland Servicegesellschaft nicht innerhalb der nötigen Frist geltend gemachten worden sei. Dann bleibe dem Antragsteller nur das normale Hauptsacheverfahren.

Taxi Deutschtand stellt aber im Folgenden klar, dass sich an der Rechtswidrigkeit des Uber Angebotes dadurch nichts ändere. Die Vermittlung von taxiähnlichen Fahrten an Privatfahrer ohne Genehmigungen sei weiterhin wettbewerbswidrig.

Fazit

Der Interessenverband der Taxiunternehmen hat bereits angekündigt, die Entscheidung des LG Frankfurt a.M. im Rahmen eines Berufungsverfahrens überprüfen zu lassen.

Ob es der Taxi Deutschland Servicegesellschaft bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren gelingt, ein Verbot durchzusetzen, ist nach der Entscheidung des Landgerichts fraglich. Es besteht aber eine große Chance, dass die Gerichte im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens im Geschäftsmodell des US Start-Ups erneut einen Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz sehen.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
+49 711 41019073

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