EuGH:

Deutscher Glen-Whisky irreführend?

Der in einer schwäbischen Brennerei hergestellte „Glen Buchenbach“-Whisky geriet ins Visier der Scotch Whisky Association (SWA) und beschäftigte zeitweise auch den EuGH. Dieser stärkte dem Produzenten des deutschen Glen-Whisky den Rücken, indem er ausführte, dass eine bloße Assoziation mit der geschützten Angabe „Sotch Whisky“ für einen Verstoß nicht ausreiche.

Die deutsche Brennerei, die den Single Malt Whisky mit der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ auf den Markt gebracht hat, wurde von der SWA vor dem LG Hamburg verklagt.

Glen-Whisky
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Der Vorwurf der Vereinigung lautet, dass die Bezeichnung Glen-Whisky bei Verbrauchern falsche und damit irreführende Vorstellungen hervorrufe. Konkret vermittle die Bezeichnung als „Glen“ den Eindruck, dass das deutsche Produkt mit der eingetragenen geografischen Angabe „Scotch Whisky“ in Verbindung stehe.

EuGH nimmt Stellung zum deutschen Glen-Whisky

Das LG Hamburg legte dem EuGH diverse Fragen zur Vorabentscheidung vor. Letzterer betonte in seinem Urteil (Urt. v. 07.06.2018, Az. C‑44/17), dass eine bloße Assoziation mit der geschützten Angabe „Sotch Whisky“ für einen Verstoß nicht ausreiche. Auch liege nach Ansicht des EuGH eine „indirekte gewerbliche Verwendung“ einer eingetragenen geografischen Angabe nur dann vor, wenn der streitige Bestandteil in einer Form verwendet werde, die mit dieser Angabe identisch oder ihr klanglich und/oder visuell ähnlich sei. Damit eine Verletzung gegeben sein könne, müsste der Verbraucher bei der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ auch wirklich an „Scotch Whisky“ denken.

Es wurde dem LG Hamburg deshalb aufgetragen, zu beurteilen, ob ein durchschnittlicher europäischer Verbraucher in dem Zusatz „Glen“ unmittelbar auf die Herkunftsangabe „Scotch Whisky“ schließe. Zwar weise die Brennerei selbst darauf hin, dass es sich um einen „Swabian Single Malt Whisky“ handele und dieser „in den Berglen“ hergestellt werde.  Nach Ansicht des EuGH dürften jedoch diese Angaben auf dem Etikett bei der durch das LG Hamburg zu beurteilenden Frage keine Berücksichtigung finden.

Fazit

Nachdem der EuGH zur Vorabentscheidung einzelner Fragen hinzugezogen wurde, liegt die weitere Beurteilung des Falls nun beim LG Hamburg. Durch die Bezeichnung als Glen-Whisky lässt der EuGH bloße Assoziationen mit der geografischen Angabe „Scotch Whisky“ für eine Verletzung nicht genügen.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
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Gewerblicher Rechtsschutz
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