OLG Köln:

Werbung mit Testergebnis – nicht für Produktvarianten!

Die Richter des Oberlandesgerichts Köln mussten entscheiden, ob ein Verkäufer von Matratzen mit einem Testergebnis werben durfte, obwohl es sich bei dem beworbenen Produkt nicht um das getestete Matratzenmodell, sondern um ein anderes Modell handelte, das lediglich eine andere Größe als die getestete Variante aufwies.

Zwei Wettbewerber vertreiben Matratzen über das Internet. Einer der beiden vertreibt eine bestimmte Matratze, die einen Härtegrad H 3 hat und 90 x 200 cm groß ist. Von der Stiftung Warentest wurde diese Matratze getestet und mit GUT (1,8) bewertet.

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Das Unternehmen bewarb mit dem Testergebnis nicht nur die getestete Matratze mit dem Härtegrad H und der besagten Größe, sondern auch Matratzen anderer Härtegrade und Größen.

Der Mitbewerber hält die Werbung für wettbewerbswidrig. Nachdem eine Abmahnung erfolglos blieb, erhob der Mitbewerber Klage. Das Landgericht Köln verurteilte das werbende Unternehmen in 1. Instanz zur Unterlassung. Dieses legte Berufung ein – ohne Erfolg.

Die Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 13.04.2018 – Az. 6 U 166/17 hat das OLG Köln die Auffassung des LG Köln bestätigt und die Klage abgewiesen.

Der Testwerbende müsse die Kriterien der Wahrheit, der Sachlichkeit, der Vollständigkeit, der Aktualität und der Transparenz einhalten. Eine Irreführung sei immer dann gegeben, wenn sich der Test nicht auf die beworbene, sondern eine andere Ware beziehe, auch wenn diese äußerlich ähnlich und technisch baugleich sei.

Die Kölner Richter vertreten die Auffassung, dass das Testergebnis nur für die tatsächlich getestete Matratze und nicht für alle Matratzen des Herstellers mit dem gleichen Härtegrad gleich welcher Größe gelte.

Das Gericht führt weiter aus, dass es aus der Sicht des Verbrauchers nicht auf der Hand liege, dass Matratzen unabhängig von ihrer Größe stets baugleich sind. Tatsächlich ist das getestete Matratzenmodell nicht unabhängig von seiner Länge im Aufbau stets gleich. Die (beworbenen) Matratzen werden zwar alles aus denselben Schaumblöcken herausgeschnitten, die relative Anordnung der durch Einschnitte erzeugten Liegezonen zueinander bzw. zur Gesamtlänge sei dabei jedoch zwangsläufig verschieden.

Fazit

Die Werbung mit einem Testergebnis ist ausschließlich für das konkret getestete Produkt erlaubt. Selbst wenn eine Produktvariante lediglich eine andere Größe aufweist, darf dieses Produkt nicht mit dem Testergebnis beworben werden. Deutlich gemacht werden muss, dass nicht der beworbene, sondern ein baugleicher anderer Artikel getestet wurde.

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Simone Gehrung

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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