BPatG:

Künstliche Intelligenz als Erfinder?

Mittlerweile werden viele Innovationen mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) geschaffen. Aber kann auch eine Künstliche Intelligenz als Erfinder im Sinne des Patentrechts anzusehen sein? Das Bundespatentgericht meint nein.

Eine natürliche Person meldete am 17.10.2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein Patent an, dessen Gegenstand gemäß der ordnungsgemäß nachgereichten deutschen Übersetzung mit „LEBENSMITTELBEHÄLTER“ bezeichnet ist. Als Erfinder wurde in der Anmeldung weder der Name des Anmelders noch einer anderen Person angegeben. Vielmehr hieß es in der Anmeldung dort:

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Die Erfindung wurde selbständig durch eine künstliche Intelligenz erzeugt.

Das DPMA beanstandete die eingereichte Erfinderbenennung, da Erfinder im Sinne das Patentgesetzes nur eine natürliche Person sein könne.

Daraufhin ergänzte der Anmelder die Angabe um eine Adresse und führte aus, es entspräche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, wenn er sich selbst als Erfinder bezeichnete. Die von ihm entwickelte künstliche Intelligenz (KI) habe selbständig agierend die Erfindung hervorgebracht. Es handle sich um ein vollkommen autonom operierendes, neuronales Netzwerk, das in der Lage sei, ohne vorherige Aufgabenstellung neue technische Lösungen zu generieren. Er, der Anmelder, sei zwar der Eigentümer dieser KI, er habe aber auf die Aufgabenstellung und deren Lösung, die zur vorliegenden Erfindung geführt habe, keinerlei Einfluss gehabt.

Das deutsche Patentgesetz schreibe nicht ausdrücklich fest, dass ein Erfinder eine natürliche Person sein müsse. Dass eine erfinderische Leistung zwingend nur von einem Menschen erbracht werden könne, entspringe einer mittlerweile überkommenen, rein anthropozentrischen Definition des Begriffs „schöpferisch“. Der Begriff des „Erfinders“ müsse stets unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts neu ausgelegt werden, was letztlich Aufgabe der Rechtsprechung sei.

Daraufhin wies das DPMA die Patentanmeldung zurück. Eine Künstliche Intelligenz als Erfinder sei nach deutschem Recht nicht möglich.

Der Anmelder legte hiergegen Beschwerde ein.

Der Anmelder begründete dies unter anderem mit folgendem Dilemma: Einerseits sei er nach verpflichtet, wahrheitsgemäß den Erfinder zu benennen, also hier die Künstliche Intelligenz, das unzweifelhaft der Schöpfer der Erfindung sei; andererseits habe diese pflichtgemäß vorgenommene Benennung des Erfinders zur Folge, dass seine Anmeldung zurückgewiesen werde. Letztlich führe die Auffassung der Prüfungsstelle dazu, dass ihm das Recht auf das Patent, das ihm als Eigentümer der Künstlichen Intelligenz zustehe, vorenthalten werde.

Entscheidung des BPatG zur Künstlichen Intelligenz als Erfinder

Das BPatG zeigt in seinem Beschluss vom 11.11.2021 – Az. 11 W (pat) 5/21 durchaus Sympathien für den Anmelder und weist darauf hin, dass z.B. in Australien mittlerweile die Möglichkeit, eine Künstliche Intelligenz als Erfinder zu benennen, bejaht wird.

Gleichwohl lassen die derzeit geltenden Regelung im deutschen Patentgesetz keine andere Schlussfolgerung zu, als das nur natürliche Personen, nicht aber Maschinen als Erfinder benannt werden können. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass durch das Recht des Erfinders auf Namensnennung eine Anerkennung seiner Erfindereigenschaft („Erfinderehre“) zum Ausdruck komme, die eine Maschine nicht haben könne. Der deutsche Gesetzgeber habe sich daher bewusst dafür entschieden nur natürliche Personen als Erfinder oder Miterfinder anzuerkennen.

Fazit

Nach geltendem deutschen Recht ist eine Künstliche Intelligenz als Erfinder nicht möglich. Das BPatG macht aber deutlich, dass der Anmelder selbst Erfinder sein könne. Denn hierfür sei es nach deutschem Recht, ohne Belang, wie es zu der Erfindung gekommen sei. So kann eine Erfindung auch lediglich auf dem Einsatz von KI beruhen.

 

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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