BGH:

Apple bekommt eine ausgewischt

IT-Giganten wie Apple, Google, Microsoft, Facebook & Co. versuchen ihre Innovationen zu schützen und sitzen daher auf einer Menge an Patenten. Diese Patente im Softwarebereich, die insbesondere in den USA häufig problemlos eingetragen wurden, sind in Europa und Deutschland jedoch häufig nicht aufrecht zu erhalten, wie eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt.

Wischgeste von Apple als Patent schutzfähig?

Bei einem Gerät wie einem Mobiletelefon mit Touchscreen wird der Touchscreen nach einer Weile gesperrt um nicht unbeabsichtigt Funktionen auszulösen. Für seine IPhones erdachte Apple einst eine bequeme Funktion zur Aufhebung der Sperre. Die Sperre sollte durch eine bestimmte (Finger-)Bewegung (Wischbewegung) auf dem Display aufgehoben werden. Dies wird grafisch dadurch unterstützt, dass auf dem Bildschirm ein Entsperrbild im Einklang mit der Fingerbewegung auf einem vorgegebenen Pfad auf dem Bildschirm bewegt.

Apple hatte diese – heutzutage in nahezu allen Mobiletelefonen übliche – Wischgeste patentieren lassen.

Die Motorola Mobility Germany GmbH beantragte dieses Patent für nichtig zu erklären.

Entscheidung des BGH zur Wischgeste von Apple

Nachdem bereits das Bundespatentgericht das Patent von Apple für die Wischgeste für nichtig erklärte, erklärte nun auch der BGH (Urteil vom 25. August 2015 – X ZR 110/13) das Patent von Apple zur Entsperrung eines Touchscreens für nichtig.

Es fehle an einer erfinderischen Tätigkeit. Das von dem schwedischen Hersteller Neonode vertriebene Mobiltelefon N1 nehme alle Merkmale der Erfindung bis auf die Anweisung vorweg, dem Nutzer auf dem Bildschirm ein Entsperrbild anzuzeigen, das sich im Einklang mit der – als solche bekannten – Fingerbewegung auf einem vorgegebenen Pfad auf dem Bildschirm bewegt.

Zwar gehe die Lösung von Apple durch diese begleitende grafische Darstellung hinaus, allerdings sei eine solche benutzerfreundliche Benutzung für einen Fachmann durch den Stand der Technik naheliegend. Die Grafik simuliere insoweit einen virtuellen Schalter, weshalb es an der erfinderischen Tätigkeit fehle.

Fazit

Nicht jede kleine Verbesserung reicht aus, um als Patent geschützt werden zu können. Es bedarf aber eben eines erfinderischen Schrittes um Patentschutz zu erlangen.

 

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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