BGH:

„Nur in teilnehmenden Märkten“ – Zulässige Werbung?

Ist eine Werbung mit der Einschränkung „Alle Angebote sind nur in teilnehmenden Märkten erhältlich.“ wettbewerbswidrig, wenn in der Werbung auch Märkte aufgelistet werden, die die entsprechende Verkaufsaktion nicht anbieten? Diese wettbewerbsrechtliche Frage hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Der Franchisegeber Fressnapf, der insbesondere für Tiernahrung bekannt ist, bewarb in einem Prospekt Sonderangebote. Die einzelnen Märkte werden von selbstständigen Unternehmen eigenverantwortlich geführt.

Juice Team / Shutterstock.com
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Das Prospekt enthielt den Hinweis „Alle Angebote sind ausschließlich unverbindliche Preisempfehlungen und nur in teilnehmenden Märkten erhältlich“. Den Franchisenehmern wurde freigestellt, ob sie die Sonderangebote anbieten möchten. Auf der letzten Seite des Prospekts wurden acht Fressnapf-Märkte mit Anschrift und Telefonnummer genannt.

Ein Verbraucherverband hält diese Werbung für irreführend und erhob Klage gegen Fressnapf. Der Verbraucher könne nicht erkennen, welche Filialen an der Aktion teilnehmen.

Fressnapf wendet dagegen ein, dass keine Kenntnis darüber besteht, welche der Franchisenehmer an der Aktion teilnehmen würden.

Entscheidung des BGH zur Werbung von Fressnapf

Mit Urteil vom 04.02.2016 – Az. I ZR 194/14 gab der BGH der Klage statt.

Die Richter in Karlsruhe entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn Preisaktionen beworben werden und dabei nicht unmissverständlich klar gemacht wird, in welchen der aufgelisteten Geschäfte die Angebote erhältlich sind.

Das Gericht ist der Auffassung, der Verbraucher entnehme dem Prospekt, die beworbenen Produkte zumindest in den aufgeführten Filialen erhalten zu können.

Die unzureichende Information über die an der Verkaufsaktion teilnehmenden Märkte könne Verbraucher dazu veranlassen, einen der genannten Märkte aufzusuchen. Diese geschäftliche Entscheidung hätten die Verbraucher nicht getroffen, wenn sie gewusst hätten, dass der aufgesuchte Markt nicht an der Verkaufsaktion teilnimmt.

Fazit

Ein werbendes Unternehmen sollte daher unbedingt die vorgegebenen Informationspflichten erfüllen. Franchisegeber sollten bei Produktwerbungen angeben, in welchen Märkten das beworbene Angebot auch tatsächlich angeboten wird und die entsprechenden Anschriften nennen.

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Simone Gehrung

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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