KG Berlin:

Verlust der Klagebefugnis bei Massenabmahnung

Die gerichtliche Feststellung einer mißbräuchlichen Rechtsverfolgung wegen Serienabmahnungen (Vielfachabmahner) gem. §13 Abs. 5 UWG hat den Verlust der Klagebefugnis als Wettbewerber zur Folge. Dies gilt nicht für die Ewigkeit, wenn der Abmahner gewichtige Veränderungen der maßgeblichen Umstände der Rechtsverfolgung darlegt, welche diese nunmehr als redlich erscheinen lassen.

Der Antragsteller – ein Bauträger – hat nachweislich regelmäßig und in hoher Zahl Mitbewerber wegen wettbewerbswidriger Werbeanzeigen abgemahnt. Dies führte schon im Jahre 2001 zu einer Entscheidung des BGH (GRUR 2001, 260 ff. – Vielfachabmahner) wonach diese Rechtsverfolgung des Antragsstellers als mißbräuchlich i.S.d. §13 Abs. 5 UWG angesehen wurde, da der Rechtsanwalt und Prozessbevollmächtige des Antragsstellers zugleich diesen als Inhaber repräsentierte und die Abmahntätigkeit alleine der Erzielung von Anwaltsgebühren diente. Der BGH war in seiner Entscheidung zu recht der Auffassung, dass die Rechtsverfolgung aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden keinem anderen Interesse als dem Gebühreninteresse des Rechtsanwalts diene.

Die Entscheidung des Gerichts

Das KG hält diesen Umstand in seinem Beschluss vom 21.05.2004 (Az. 5 U 285/03) zwar bei Darlegung gewichtiger Veränderungen in den maßgeblichen Umständen durch den Antragsteller für widerlegbar. Es ist vorliegend allerdings der Auffassung, dass nach wie vor gewichtige Gesichtspunkte für das Vorliegen einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung sprechen.

Zunächst spielt es keine Rolle, dass der Rechtsanwalt zwischenzeitlich dazu übergegangen ist, den Abmahnungen keine Kostennote mehr beizufügen, da dies an der vordergründigen Gewinnerzielungsabsicht nichts ändert. Der Antragsteller konnte nämlich in der Regel nicht von einer außergerichtlichen Streibeilegung ausgehen und hat so nach Auffassung des Gerichts auf die durch das gerichtliche Verfahren verursachten Gebühren spekuliert.

Ferner steht die nur geringfügige Geschäftstätigkeit des Antragstellers in keinem vernünftigen Verhältnis zu der massenhaften Verfolgung von Wettbewerbsverstößen. Da eine nennenswerte Zahl von Geschäftsvorfällen nicht vorliegt und die angebotenen Produkte nicht aktiv am Markt beworben werden, konnte der Antragssteller durch die Rechtsverletzungen der Mitbewerber auch nicht wesentlich getroffen worden sein.

Schließlich wertet es das Gericht auch als Indiz für die Gewinnorientierung des Antragsstellers, dass dieser selbst einen überhöhten Streitwert bei der Einleitung des Verfahrens angegeben hat, aus dem sich seine Gebühren berechnen.

Siehe hierzu auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.10.2000 (Aktenzeichen I ZR 237/98) – Vielfachabmahner, GRUR 2001, 260 ff. Hier wird die Mißbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung des Antragstellers erstmals festgestellt.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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