OLG Jena:

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch ein Kleinunternehmen

Im Falle von Zweifeln am Betreiben eines Gewerbes auf Seiten des Abmahnenden sind ergänzende Angaben zu Gewerbetätigkeit, Kunden, Anzahl der Geschäftsvorfälle und Umsatzzahlen erforderlich, um die Mitbewerbereigenschaft als Voraussetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche zu begründen (Abmahnbefugnis). Die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche setzt voraus, dass der Antragsteller Gewerbetreibender und als solcher Mitbewerber (Konkurrent) des Antragssgegners ist. Ansonsten mangelt es an der Prozessführungsbefugnis, was von Amts wegen zu prüfen ist.

Dies war im vorliegenden Verfahren zweifelhaft. Grundsätzlich spricht zwar eine Vermutung für den Betrieb eines Gewerbes, wenn ein Geschäftslokal eingerichtet wurde. Dies gilt nach Auffassung des OLG Jena (Beschluss vom 18.08.2004 – 2 W 355/04) jedoch nicht, wenn es wie hier um den Betrieb eines Online-Shop geht, der ohne weiteres auch von Privatpersonen bei entsprechenden Internet-Dienstleistern gegen Zahlung einer nur geringen Monatsgebühr eingerichtet werden kann. Dieser könne nämlich ebenso gut für die Veräußerung privater Gegenstände gedacht sein.

Es obliegt in diesem Fall dem Antragssteller, die näheren Umstände seiner gewerblichen Tätigkeit wie Kundenstamm, Anzahl der Geschäftsvorfälle und Umsatzzahlen darzulegen bzw. glaubhaft zu machen. Ansonsten würde der Kreis der klagebefugten Personen in einer Weise erweitert, die der gesetzlichen Zielsetzung der Erschwerung mißbräuchlichen Verhaltens im Abmahnwesen entgegenläuft (vgl. hierzu auch BGH WRP 2001, 148 (150) – Vielfachabmahner).

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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