LG Essen:

Werbung mit eBay-Prüfsiegel unlauter?

Darf ein eBay Shop-Betreiber mit dem von dem Auktionsplattform verliehenen Slogan „eBay geprüftes Mitglied“ werben – und welche  wesentlichen Merkmale hat ein Verkäufer beim Online-Angebot von Kontaktlinsen anzugeben? Dies sind die Fragen mit denen sich das Landgericht Essen zu beschäftigen hatte.

Green Eye - Beautiful, FeminineIn dem vorliegenden Rechtsstreit wehrte sich ein Wettbewerber gegen einen  Online-Händler für Kontaktlinsen und Motivkontaktlinsen. Der Shop-Betreiber bot online die Kontaktlinsen „Gelbe Katze“ an. Dabei gab er nur den Preis der Linsen inklusive der Mehrwertsteuer und der Versandkosten an. Weitere Angaben zu dem Kontaktlinsen machte der Online-Händler nicht.

Darüber hinaus warb der Shop-Betreiber unter der Überschrift „Händlerinfo“ mit dem Symbol „geprüftes eBay-Mitglied“. Dieses Siegel erwarb der Händler von eBay, indem er an einem vom Auktionshaus  bis etwa Mitte 2012 angebotene Verifizierungsverfahren teilnahm und dann von eBay als „geprüftes Mitglied“ bestätigt wurde. Mittlerweile hat eBay das Siegel „geprüftes Mitglied“ und das damit zusammenhängende Prüfungsverfahren abgeschafft und durch ein anderes Verfahren ersetzt.

Der Wettbewerber mahnte nach einem durchgeführten Testkauf den Online-Händler ab. Nach dessen Auffassung sei die Weiterbewerbung des Prüflogos irreführend, da diese Prüfung von eBay  nicht mehr durchgeführt werde. Zudem habe der Online-Händler für Kontaktlinsen es versäumt, die nötigen Pflichtangaben beim Verkauf von Optikerwaren anzugeben.

Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 04.07.2014 – Az. 45 O 8/14 – entschied das Landgericht Essen, dass die Verwendung des eBay-Siegels „geprüftes eBay-Mitglied“  eine irreführende geschäftliche Handlung darstellt.

Dem durchschnittlichen Verbraucher werde durch die Nutzung des Prüfsiegels suggeriert, dass es sich aktuell um einen Verkäufer mit dem genannten Status handelt, obwohl der entsprechende Status bereits wieder abgeschafft wurde und eBay damit ersichtlich nicht mehr für die ursprünglich durchgeführte Verifizierung einstehen wolle. Dabei könne es keine Rolle spielen, ob der Shop-Betreiber  ursprünglich zu Recht den entsprechenden Status erlangt hat. Dies sei irreführend.

Daneben wurde der Händler verurteilt es zu unterlassen, Kontaktlinsen zu vertreiben, ohne als Mindestangabe die wesentlichen Merkmale der Sehhilfen, nämlich die Sehstärke, die Verwendungsdauer, das Material und die Größe der Linsen anzugeben.

Fazit

Die Werbung mit dem von eBay nicht mehr verliehenen Prüfsiegel „geprüftes Mitglied“ ist wettbewerbswidrig und sollte unterlassen werden. Daneben ist es  bei dem Vertrieb von Kontaktlinsen dringend erforderlich die Sehstärke, die Verwendungsdauer, das Material und die Größe der Linsen anzugeben.

 

 

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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