LG Stuttgart:

Markenverletzung durch Kombination von No-Name- und Markenprodukt

Die willkürliche Benutzung einer (bekannten) Marke im Rahmen eines eBay-Angebots oder sonst stellt auch dann eine Markenverletzung dar, wenn im Rahmen eines Kombinationsangebots Ware des Markenherstellers verkauft wird. Hierin liegt nach der Auffassung des Landgerichts Stuttgart eine markenrechtswidrige Ausnutzung der Bekanntheit der Marke, die zu unterlassen ist.

Unzweifelhaft stellt die völlig zusammenhangslose Verwendung fremder Marken im Rahmen eines Online-Angebots eine Markenverletzung dar. Die Markenbenutzung kann in diesem Fall lediglich die Funktion haben, die Suchergebnisse und damit die Aufmerksamkeit für das Angebot zu beeinflussen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 22.06.2010, Az. 17 O 41/10) und Kommunikationsfunktion der berühmten Marke „Stihl“ und stelle damit eine rechtswidrige Rufausbeutung dar.

Fazit

Auch Kombinationsangebote unter Verwendung eines bekannten Markenzeichens können nach der Auffassung des LG Stuttgart markenrechtswidrig sein. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass vorliegend tatsächlich ein Originalprodukt der Marke „Stihl“ angeboten wurde, wenngleich dies offensichtlich dazu diente, die Aufmerksamkeit für das Angebot als solches zu steigern. Ggf. ist in derartigen Fällen genau zu prüfen, ob nicht vielleicht berechtigte Interessen für die Kombination aus No-Name- und Markenprodukt sprechen, sodass eine rechtswidrige Rufausbeutung zu verneinen ist. In jedem Fall ist angesichts der Entscheidung äußerste Sorgfalt auf die Angebotsgestaltung zu verwenden, um eine zeit- und kostenintensive Inanspruchnahme wegen einer Markenverletzung zu vermeiden.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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