Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hatte eine Entscheidung zu der Frage zu treffen, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich für Erklärungen haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat.
Die Inhaberin eines eBay-Mitgliederkontos unterhielt beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto. Im März 2008 wurde unter Nutzung dieses Kontos eine komplette Gastronomie Einrichtung mit einem Eingangsgebot von 1 € zum Verkauf angeboten, worauf ein Interessent ein Höchstgebot von 1.000 € abgab. Am darauffolgenden Tag wurde die streitgegenständliche Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Bieter war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Inhaberin des eBay-Mitgliederkontos zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomie Einrichtung, deren Wert er mit 33.820 € beziffert, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 € auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangte der Bieter Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820 €.
Die Inhaberin des eBay-Mitgliederkontos argumentierte, das Angebot sei ohne ihre Beteiligung und ohne ihr Wissen von ihrem Ehemann auf der Internetplattform von eBay eingestellt worden. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay findet sich aber folgende AGB Klausel:
„Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.“ …
Beide Vorinstanzen wiesen die Klage des Bieters zurück, so dass dieser die Revision beim BGH einlegte.
Entscheidung des Gerichts
Der Bundesgerichtshof teilt in seinem Urteil (Az. VIII ZR 289/09) vom 11.05.2011 mit, dass die Revision des Bieters keinen Erfolg habe.
Auch bei Geschäften im Internet seien die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger auch im Internet daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen. Hingegen habe allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss.
Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergebe sich im vorliegenden Fall auch nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Da die AGB jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart werden, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ausgehend hiervon war vorliegend zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die Gastronomie Einrichtung zustande gekommen, die Klage daher abzuweisen.
Fazit
Die vorliegende Grundsatzentscheidung der Karlsruher Richter wirft die Frage auf, inwieweit man sich auf eBay Angebote überhaupt noch verlassen kann. Letztlich kann der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos immer behaupten – ungeachtet der strafrechtlichen Qualität einer solchen Behauptung – dass das eingestellte Angebot durch einen unbefugten Dritten eingestellt wurde. Der Geschädigt muss sich dann beim eigentlichen Vertragspartner schadlos halten – soweit er diesen überhaupt ermitteln kann. Letztlich wird aber oft noch gar kein Vertrag zustande gekommen sein, da der BGH eine Geltung der eBay AGB gegenüber Dritten abgelehnt hat.