BGH:

Beschränktes Warenangebot erfordert klaren Hinweis zur Vermeidung einer Irreführung

Ein namhafter deutscher Discounter (Lidl) hat in einer Werbeanzeige für zwei verschiedene Produkte (Irische Butter / Computer-Bildschirm) geworben. In beiden Fällen wurde am Seitenende folgender Hinweis gegeben: „Dieser Artikel kann auf Grund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein“. In einem Fall wurde diese Einschränkung über einen Sternchenhinweis (*) neben dem Preis in Bezug genommen, im anderen Fall nicht. In beiden Fällen war die angebotene Ware noch am ersten Tag ausverkauft. Der Bundesgerichtshof hat den beiden auf Unterlassung gerichteten Klagen in letzter Instanz stattgegeben (Urteil vom 10.02.2011 – I ZR 183/09).

Der Unlauterkeitsvorwurf wird nach derzeit geltendem Recht nicht durch die unzureichende Bevorratung einer Ware, sondern durch die mangelnde Aufklärung über diesen Umstand begründet. Nach Auffassung des Gerichts erfordert dies einen klar formulierten, leicht lesbaren und gut erkennbaren Hinweis auf den beschränkten Warenvorrat. Soweit ein Sternchen hinter dem Preis des Angebots angebracht wurde, sei dieses zu undeutlich, um eine „weitergehende Verweisfunktion auszuüben“, sodass diese Anforderungen vorliegend nicht erfüllt seien. Die dadurch begründete Lockvogelwirkung des Angebots seit damit aus wettbewerbswidrige Irreführung zu qualifizieren.

Damit ist eine Werbung immer dann wettbewerbswidrig, wenn ein Unternehmer zum Kauf von Waren auffordert, ohne darüber aufzukären, dass er hinreichende Gründe hat, anzunehmen, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichwertige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zu dem genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen. Der Unternehmen kann sich gegen diesen Vorwurf allerdings mit dem – ggf. zu beweisenden – Vortrag wehren, die tatsächliche Nachfrage sei nicht absehbar gewesen.

Interessant ist an der Entscheidung auch bzgl. der Auslegung des Begriffs der „gleichwertigen Ware“. Die Beklagte hat sich in vorliegendem Verfahren nämlich mit der Behauptung gewehrt, es sei jederzeit Handelsware derselben Gattung zu dem angebotenen Preis verfügbar gewesen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt, zwischen Markenware und Ware, die unter einer Handelsmarke vertrieben werde, bestehe gerade keine Gleichwertigkeit in diesem Sinne.

Schließlich hat das Gericht auch – unabhängig – die Auffassung des OLG Köln (Urteil vom 08.10.2010 – 6 U 69/10) bestätigt, dass die unmittelbare Verantwortlichkeit für eine Werbung in Medien jeden trifft, der an deren Weitergabe und der Verbreitung beteiligt ist, wenn das Verhalten einen geschäftlichen Bezug hat (§ 8 Abs. 2 UWG – nicht zu verwechseln mit der Störerhaftung). Das gelte nur dann nicht, wenn die beteiligte Person nicht entscheidungsbefugt sei, in völlig untergeordneter Stellung tätig werde (wie z.B. Plakatkleber und Prospektverteiler) und kein vorsätzliches Handeln feststellbar sei. Insbesondere für Werbeagenturen und Fälle der Arbeitsteilung im Unternehmensverbund stellt dies eine klare Ansage dar.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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