BGH:

Kein Schadensersatz bei abgebrochener eBay-Auktion

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat mit Urteil vom 08.06.2011 (VIII ZR 305/10) entschieden, dass ein Anbieter auf eBay dem aktuell Höchstbietenden keinen Schadensersatz schuldet, wenn er die Auktion aus einem wichtigen Grund vor der offiziellen Beendigung abbricht. In diesem Fall bestehe zwischen den Beteiligten kein Kaufvertrag, dessen Nichterfüllung Grundlage eines Schadensersatzanspruches sein könne.

Der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt gestaltet sich so, dass dem Verkäufer die angebotene Spiegelreflexkamera mit einem Verkehrswert von rund € 1.200 kurz nach dem Start der eBay-Auktion gestohlen wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte der spätere Kläger mit € 70,00 das aktuelle Höchstgebot abgegeben.

Der Bundesgerichtshof stellt sich – wie die Vorinstanzen – auf den Standpunkt, dem Schadensersatzanspruch, bestehend aus der Differenz zwischen Gebot und Verkehrswert, fehle die rechtliche Grundlage, weil ein Kaufvertrag nicht (mehr) besteht. Der Verkäufer sei jedenfalls dann berechtigt, laufende Auktion ohne Nachteil abzubrechen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Das Gericht stützt sich hierbei u.a. auf die eBay-AGB, die jeder Nutzung akzeptiert. Dort heißt es in § 10 Abs. 1:

„Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.“

Ergänzend wird in den auf der Website von eBay zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt.

Die Voraussetzung des Vorliegens eines wichtigen Grundes für den Abbruch eines Angebots sei jedenfalls im Falle des unverschuldeten Abhandenkommens der Kaufsache – z.B. durch Diebstahl – erfüllt. Die in den AGB von eBay enthaltene Bezugnahme auf eine gesetzliche Berechtigung zur Angebotsrücknahme sei nicht (nur) als Verweisung auf förmliche gesetzliche Bestimmungen zu verstehen. So berechtigen auch die von eBay selbst genannten „guten“ Gründe zu einer folgenlosen Angebotsbeendigung. Insofern liegen Spielregeln vor, die allen Teilnehmern bekannt und für alle verbindlich seien. Genauer gesagt sind es nur diese Spielregeln, die eine Rücknahme des Angebots erlauben, weil – abgesehen von der Irrtumsanfechtung – keine gesetzlichen Regeln existieren, die solches erlauben.

Allgemein wird man davon ausgehen können, dass ein Grund für den Abbruch einer eBay-Auktion immer dann vorliegt, wenn die Kaufsache vor Auktionsende aus Sicht des Verkäufers unverschuldet abhanden kommt oder zerstört wird.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
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