LG Leipzig:

Wettbewerbsverstoß bei eBay wegen technischem Mangel

Das Händler auf eBay und anderen Plattformen im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern eine Vielzahl an Informationspflichten treffen ist mittlerweile allgemein bekannt. Was aber gilt, wenn der Händler alle Informationen eingestellt hat, diese von eBay aber aufgrund technischer Unzulänglichkeiten der Plattform eBay z.B. auf bestimmten Browsern nicht angezeigt werden? Das Landgericht Leipzig hat eine klare Meinung.

Denis Radovanovic / Shutterstock.com
Denis Radovanovic / Shutterstock.com

Ein Händler bot Tupperware Produkte auf eBay zum Verkauf an.

Ein Wettbewerbsverband beanstandete die fehlende Information darüber, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss gespeichert werde und ob er dem Kunden zugänglich sei, wozu der Händler von Gesetzes wegen verpflichtet wäre.

Der Händler verteidigte sich damit, dass er die Informationen sehr wohl auf eBay eingestellt habe. eBay unterstütze aber nicht sämtliche Browser in vollem Umfang, so dass ein von eBay nicht vollumfänglich unterstützter Browser die Ursache dafür sein könne, dass die Angaben nicht angezeigt würden. Hierzu legte er ein Schreiben von eBay vor.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Leipzig (Urteil vom 16.12.2014 – Az. 01 HK O 1295/14) verurteilte den Händler auf Unterlassung.

Sofern technische Einstellungen von eBay Einfluss auf die Darstellung in den jeweiligen Browsern habe, führe dies nicht zu einem Wegfall der Verantwortlichkeit des Händlers. Denn der Händler habe durch Einstellung seines Angebots auf eBay die Ursache für den Verstoß gesetzt und hafte als Verletzer für diesen Wettbewerbsverstoß, ungeachtet der Tatsache ob technische Gründe bei eBay hierfür ursächlich sind.

Fazit

Die Entscheidung aus Leipzig ist konsequent, da ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht kein Verschulden voraussetzt und Händler es selbst in der Hand haben eBay zu verwenden oder eben nicht.

Die Entscheidung offenbart gleichwohl ein gravierendes Problem für den Onlinehandel. Werden Pflichtinformationen in bestimmten Browsern aufgrund technischer Mängel nicht angezeigt, haftet der Händler gleichwohl. Bei der Vielzahl an Browsern und Ansichten ist es für Händler, insbesondere bei Handel über Drittplattformen wie eBay oder Amazon, nahezu unmöglich oder jedenfalls mit erheblichem Aufwand verbunden eine Kompatibilität zu allen Browsern und Versionen bereit zu halten.

 

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

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