LG Bochum:

Informationspflicht über nicht beworbene Herstellergarantie

Wer mit einer Herstellergarantie wirbt, muss auch umfassend über diese informieren. Eine solche Informationsplicht soll nun auch Online-Händler treffen, die nicht mit einer Herstellergarantie in ihren Angeboten werben.

Herstellergarantie Informationspflicht
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Ein Online-Händler bot auf einem Internetmarktplatz eine Smartwatch an. Für das Produkt gewährte der Hersteller eine Garantie (Herstellergarantie). Der Händler erwähnte die Herstellergarantie in seinem Angebot jedoch nicht. Ein Mitbewerber mahnte den Händler ab und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Der Mitbewerber war der Auffassung, dass wegen fehlender näherer Informationen in Bezug auf jene Herstellergarantie, insbesondere zu deren Inhalt und allen wesentlichen Angaben, ein Wettbewerbsverstoß vorliege. Der Händler verweigerte die Abgabe der Unterlassungserklärung, sodass der Streit vor Gericht ging.

Urteil des LG Bochum zur Information über Herstellergarantie

Das LG Bochum (Urt. v. 27.11.2019, Az. I-15 O 122/19) urteilte, dass der Händler dazu verpflichtet war, in seinem Angebot über die Herstellergarantie zu informieren. Das Gericht verwies auf die Informationspflichten, welchen Händler im Fernabsatzgeschäft nachkommen müssen. Online-Händler seien demnach auch verpflichtet, „Informationen gegebenenfalls über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien“ zur Verfügung stellen und zwar in klarer und verständiger Weise vor Abgabe von Vertragserklärungen durch Verbraucher.

Nach Auffassung des Gerichts sind Online-Händler sogar dazu verpflichtet, aktiv nach dem Bestehen von (Hersteller-)Garantien für die angebotene Ware zu forschen, um ihre Kunden sodann näher über diese Garantien informieren zu können. Diese Informationspflicht bestehe nicht nur dann, wenn das Warenangebot einen Hinweis (in welcher Form auch immer) auf das Bestehen einer Garantie enthält, sondern sobald überhaupt eine solche Herstellergarantie für ein angebotenes Produkt besteht. Die globale Formulierung „Garantien“ im Gesetzestext spreche bereits für eine umfassende Informationspflicht des Unternehmers über sämtliche Arten von Garantien, sodass nicht zwischen eigenen Garantien des Verkäufers und Garantien von Dritten zu differenzieren sei.

Informationspflichten im Fernabsatzgeschäft gewährleisten ein hohes Verbraucherschutzniveau und fördern den Binnenmarkt für Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Aus der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass Verbraucher die Möglichkeit bekommen sollen, anhand der umfassenden Informationen das grenzüberschreitende Angebot besser vergleichen können. Die Vorabinformationen sollen den Verbraucher in die Lage versetzen, das Für und Wider des Vertrags abzuwägen, um sodann eine überlegte Entscheidung zu treffen.

Fazit

Bisher ging man davon aus, dass Online-Händler in ihren Angeboten nur über solche Garantien umfassend (Inhalt, Umfang) informieren müssen, sofern sie auf solche Garantien hinweisen bzw. mit diesen werben.  Nach Ansicht des LG Bochum müssen Online-Händler nun aber auch über Herstellergarantien aufklären, selbst wenn sie diese in ihren Angeboten nicht einmal erwähnen. Wenn sich diese Rechtsansicht verfestigen sollte, treffen den Online-Handel umfassende Recherchepflichten in Bezug auf Herstellergarantien, die viele Händler vor Probleme stellen dürften.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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