Abmahnrisiko Mehrwertsteuersenkung

Die 6-monatige Mehrwertsteuersenkung zum 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 wurde am 29.06.2020 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Viel Vorbereitungszeit blieb den Unternehmen also nicht sich hierauf einzustellen. Neben möglichem Ärger mit den Finanzämtern bei nicht ordnungsgemäßer Umsetzung drohen auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, insbesondere wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung.

Unternehmen dürften nicht unerheblichen Mehraufwand bei der korrekten Umsetzung der Mehrwertsteuersenkung haben. Zum einen sind steuerrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen und die Mehrwertsteuer korrekt ausweisen, zum anderen sind insbesondere die Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) zu beachten.

Angabe „inkl. Mwst.“

Händler die Waren im Fernabsatz vertreiben, also z.B. Onlinehändler, sind verpflichtet anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten. Dementsprechend finden sich neben den Preisen regelmäßig Hinweise wie „inkl. Mwst.“ neben den Preisen. Diese Angabe wäre auch nach der Mehrwertsteuersenkung nicht zu beanstanden.

Enthält die Angabe aber einen konkreten Prozentsatz, also wie „inkl. 19% Mwst.“ wäre dieser mit der Mehrwertsteuersenkung falsch und ein Verstoß gegen die PAngV. Zwar wird mitunter darüber gestritten, ob dies auch einen Wettbewerbsverstoß darstellt, aber diesem Risiko kann man durch einfache Änderung auf „inkl. Mwst.“ aus dem Weg gehen.

Preisauszeichnung und Rabatt wegen Mehrwertsteuersenkung

Mehrwertsteuersenkung, Wettbewerbsrecht, PAngV
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Werden Preissenkungen aufgrund der Mehrwertsteuersenkung an Kunden weitergegeben, so sind die Preisauszeichnungen zu korrigieren, und zwar sowohl Gesamt- als auch Grundpreis. Andernfalls würde die Preisauszeichnung gegen die PAngV verstoßen. Die Anpassung der Preise ist für Unternehmen mit erheblichem Umsetzungsaufwand verbunden und bei daraus resultierenden falschen Preisangaben drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Ärger mit den Kunden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat in einer Pressemitteilung darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht eine unbürokratische Umsetzung der Mehrwertsteuersenkung bei Preisangaben durch pauschale Rabatte möglich sei. Konkret verweist das BMWi auf eine Ausnahmevorschrift in der PAngV hin. Danach müssen Änderungen bei Gesamt- und Grundpreisangaben nicht erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Es wird ein genereller Preisnachlass gewährt.
  2. Dieser Preisnachlass ist nach Kalendertagen zeitlich begrenzt.
  3. Der Preisnachlass wird durch Werbung bekannt gemacht.

Die erste Voraussetzung lässt sich durch einen pauschalen prozentualen Nachlass umsetzen. Bietet ein Unternehmen Leistungen nach dem normalen und ermäßigten Steuersatz an und möchte diesen eins zu eins weitergeben, ist der Preisnachlass jedoch möglicherwiese für das Sortiment unterschiedlich. Hier müsste in jedem Fall klargestellt werden, auf welche Produkte/Produktgruppen sich der Preisnachlass beziehen soll.

Die zweite Voraussetzung wäre zwar grundsätzlich kein Problem, da die Mehrwertsteuersenkung ja bis 31.12.2020 begrenzt ist und man dies kommunizieren kann. Allerdings ist fraglich, ob die Ausnahme der PAngV auch für einen solch langen Zeitraum greift. Bislang wurden regelmäßig nur Zeitdauern von 10 bis 15 Tagen als von der Ausnahme gedeckt angesehen. Dies mag man angesichts der besonderen Umstände anders beurteilen, aber ein gewisses Restrisiko bleibt.

Die dritte Voraussetzung bietet ebenfalls mögliche Risiken. So muss der Preisnachlass vor Gewährung der Rabattaktion beworben werden. Eine nachträgliche Werbung ist nicht ausreichend. Auch muss es sich um Werbung handeln. Ein bloßer Aushang im Ladengeschäft dürfte dabei wohl nicht ausreichen, wohl aber ein Werbebanner im Onlineshop. Auch sind bei der Werbung natürlich die sonstigen wettbewerbsrechtlichen Vorgaben zu beachten.

Für rezeptpflichtige Arzneimittel und preisgebundene Produkte wie Bücher findet die Ausnahme der PAngV zudem keine Anwendung, so dass Händler mit solchen Produkten sich nicht auf diese berufen können.

Fazit

Die Mehrwertsteuersenkung dürfte vielen Unternehmen Kopfzerbrechen bereiten, zumal die Umsetzungsfristen kurz und der eigene Vorteil eher gering sein dürfte. Im B2B Bereich ist er sogar aufgrund des Vorsteuerabzugs gleich null.

Um Probleme zu vermeiden, wäre es für Unternehmen wohl das einfachste, die Preise unverändert zu lassen und die Mehrwertsteuersenkung nicht an die Verbraucher weiterzugeben, denn dann müssen Preisangaben in der Regel auch nicht geändert werden, jedenfalls wenn nur Bruttopreise ausgewiesen werden.

 

 

 

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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