OLG Bamberg:

Logistikpauschale

Ist eine Logistikpauschale als unvermeidbare, vorhersehbare und zwingend zu zahlender Preisbestandteil anzusehen und in den Gesamtpreis miteinzubeziehen? Dieser Frage ging das Oberlandesgericht Bamberg nach.

Ein Händler betrieb einen Online-Shop und bot dort vor allem Büromaterialien an gewerbliche und private Käufer an. Die jeweiligen Produktseiten enthielten eine Abbildung des Produkts mit dem hierfür verlangten Preis mit und ohne Mehrwertsteuer. Außerdem erhielt der Kunde auf dieser Seite die Information, dass ab 49 € (netto) versandkostenfrei geliefert werde.

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Allerdings befand sich direkt unter der Preisangabe ein Link mit dem Hinweis „zzgl. Versand“. Klickte der Kunde diesen Link an, erfuhrt er, dass der Online-Händler zwischen einer „Frachtpauschale“ von 2,95 € netto und „Logistikpauschale“ von 1,95 € netto unterschied.

Bei Bestellungen von mehr als 49,00 € netto entfiel lediglich die Frachtkostenpauschale, die Logistikpauschale wurde stets und unabhängig vom Warenwert verlangt. Eine gleichlautende Information erhielt ein potenzieller Käufer auch, nachdem er das Produkt in den Warenkorb gelegt hat.

Aufgrund dieser Praktik wurde der Unternehmer abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Im Verhalten des Online-Händlers wurde ein Verstoß gegen die PAngV gesehen. Der Händler beziehe in die Preisangaben nicht alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Preisbestandteile ein, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen seien. Hierzu gehöre auch die Logistikpauschale.

Selbst wenn diese gesondert ausgewiesen werden dürfe, fehle es an einer transparenten Darstellung des Bruttopreises. Zudem werde der angesprochene Verkehr durch die Preiswerbung unzulässig in die Irre geführt. Der Händler enthalte dem Adressaten vor, dass sie eine obligatorische Logistikpauschale erhebe. Dies erfahre der Adressat erst im Laufe des Bestellvorgangs und damit zu spät.

Die Abgabe der Unterlassungserklärung lehnte der Händler ab. Daraufhin wurde der Händler vor dem LG Bamberg verklagt, dieses wies die Klage allerdings ab. Im Rahmen der Berufung hatte sich das OLG Bamberg mit der Sache zu beschäftigen.

Urteil des OLG Bamberg zur separaten Logistikpauschale

Das OLG Bamberg (Urteil vom 03.03.2021, Aktenzeichen 3 U 31/20) wertete die Praktik des Online-Händlers als Wettbewerbsverstoß. Die Logistikpauschale hätte in den einschließlich Umsatzsteuer zu zahlenden Endpreis einberechnet werden müssen.

Die Richter wiesen zunächst auf die PAngV hin. Derjenige, der Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren anbietet, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). In den anzugebenden „Gesamtpreis“ seien dabei auch die „sonstigen Preisbestandteile“ mit einzubeziehen.

Nach der Definition des EuGH, fallen unter diese alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden. Entscheidend hierbei sei, ob die Kosten auf jeden Fall und ohne Wahlmöglichkeit des Kunden anfielen. Der Gesamtpreis sei, „verkürzt gesagt, … somit das tatsächlich und zwingend zu zahlende Gesamtentgelt“.

Logistikpauschale ist in den Gesamtpreis aufzunehmen

Die Logistikpauschale, die der Händler bei jedem Kauf in fixer Höhe verlangte, sei nach diesen Grundsätzen als unvermeidbarer, vorhersehbarer und zwingend zu entrichtender Preisbestandteil anzusehen. Deshalb sei die Logistikpauschale in den Gesamtpreis mit einzubeziehen.

Das Gericht wies unter Berufung auf den EuGH darauf hin, dass die Logistikpauschale von den zusätzlichen Kosten für den Transport oder die Lieferung des gekauften Erzeugnisses an den vom Verbraucher gewählten Ort zu unterscheiden sei. Denn die Logistikpauschale sei ein unvermeidbarer und vorhersehbarer Bestandteil des Preises.

Dies spreche bereits gegen die Auffassung des Online-Händlers, dass die Logistikpauschale als zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten im Sinne der PAngV einzuordnen sei.

Fazit

Immer wieder wird im harten Preiskampf im Internet versucht, die Preise optisch kleinzuhalten und den Preis nachher über „Pauschalen“ zu erhöhen. Allerdings müssen unvermeidbare, vorhersehbare und zwingend zu zahlende Preisbestandteile wie zum Beispiel eine Logistikpauschale in den Gesamtpreis miteinbezogen werden.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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