LG Düsseldorf:

Grundpreis bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform

Muss der Grundpreis bei Nahrungsergänzungsmitteln, die in Kapselform vertrieben werden, angegeben werden? Diese für viele Händler wichtige Frage ist aktuell in der Rechtsprechung umstritten. Das Landgericht Düsseldorf hat sich nun dieser Frage angenommen.

Grundpreis bei Nahrungsergänzungsmitteln muss angegeben werden

Grundpreis bei Nahrungsergänzungsmitteln
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Das LG Düsseldorf (Urt. v. 22.11.2019, Az. 38 O 110/19) entschied, dass der Grundpreis bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform anzugeben ist.

Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) hat derjenige, der Verbrauchern gewerbsmäßig Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Gesamtpreis den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) anzugeben, sofern nicht der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch ist.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass es sich bei den Nahrungsergänzungsmitteln um Waren in Fertigverpackungen handele. Problematischer war indessen, ob diese Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform nach Gewicht bzw. Volumen angeboten werden.

Dieses Merkmal sei erfüllt, wenn Angaben zur Füllmenge der in einer Verkaufseinheit angebotenen Ware gesetzlich vorgeschrieben seien. Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) muss bei vorverpackten Lebensmitteln, wozu auch Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform zählten, die Nettofüllmenge des Lebensmittels angegeben werden. Dies habe bei flüssigen Erzeugnissen in Volumeneinheiten und bei sonstigen Erzeugnissen in Masseeinheiten zu erfolgen.

Bei den Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform hätte somit grundsätzlich eine Grundpreisangabe erfolgen müssen, so das Gericht.

Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform: Nicht nach Stückzahl verkauft

Fazit

Die Frage, ob bei der Grundpreis bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform angegeben werden muss, bleibt umstritten. Für eine solche Pflicht spricht sich das LG Düsseldorf sowie das OLG Düsseldorf (Urt. v. 15.8.2019, Az. 15 U 55/19) aus. Das OLG Celle (Urt. v. 09.07.2019, Az. 13 U 31/19) hingegen urteilte, dass Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform normalerweise in Stückzahlen vertrieben werden, sodass die Angabe eines Grundpreises nicht erforderlich sei.

Im Zweifel ist bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung durch den BGH vorsichtshalber dazu zu raten, den Grundpreis auch bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform anzugeben.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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