OLG Celle:

Herstellergarantie: Wer nicht wirbt, muss auch nicht informieren!

Müssen Online-Händler über eine Herstellergarantie informieren, auch wenn sie nicht mit einer solchen Garantie in ihren Angeboten werben? Nein, urteilte das Oberlandesgericht Celle diese aktuell hoch umstrittene Rechtsfrage.

Bohrmaschine Herstellergarantie
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Ein Online-Händler bot auf eBay u.a. Waren aus den Bereichen Elektro- und Elektronikartikel sowie Werkzeug an. In seinen Angeboten fand sich auch eine Bohrmaschine. Bei den Angaben zum Produkt hieß es u.a. „24 Monate Gewährleistung (Wie auch bei anderen Händlern)“. Der Händler bewarb dieses Angebot nicht mit dem Bestehen einer von ihm selbst oder dem Hersteller gewährten Garantie. Auch im Übrigen machte er keine Angaben zu einer Garantie. Der Hersteller der Bohrmaschine gewährt nach seiner im Internet veröffentlichten „Garantieerklärung“ „für all seine Produkte eine „Herstellergarantie nach den Gesetzen des jeweiligen Landes für den Zeitraum von einem Jahr (…)“.

Aufgrund dieses Angebots wurde der Online-Händler von einem Wettbewerbsverein erfolglos abgemahnt. Der Vorwurf lautete, dass der Händler verpflichtet gewesen sei, auf die Herstellergarantie hinzuweisen. Die Händler wüssten, dass große Hersteller im Internet ihre Garantiebedingungen veröffentlichten, und nutzten diese Werbung der Hersteller in wettbewerbswidriger Weise aus.

Der Streit über die Herstellergarantie landete schließlich vor dem OLG Celle.

Entscheidung des Gerichts zur Herstellergarantie

Das OLG Celle (Urt. v. 26.03.2020, Az. 13 U 73/19) entschied, dass der Online-Händler nicht verpflichtet war, Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag über eine Herstellergarantie zu informieren, wenn eine solche Garantie weder im Angebot noch in sonstiger Weise erwähnt wurde.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass laut Gesetzestext zu den Informationen, die der Verkäufer dem Verbraucher vor dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen hat, auch „gegebenenfalls das Bestehen (…) von Garantien“ gehören.
Hiernach könne der Verkäufer zwar verpflichtet sein, auch über eine Garantie zu informieren, die nicht er selbst, sondern der Hersteller gewährt. Eine Informationspflicht bestehe jedoch nur, wenn der Verkäufer sich durch seine Werbung oder einen sonstigen Hinweis auf die Herstellergarantie bezogen hat.

Diese Herstellergarantie hat der Beklagte jedoch weder in seinem Angebot noch in sonstiger Weise erwähnt. In diesem Fall besteht keine Informationspflicht in Bezug auf die Herstellergarantie, so die Richter.

Informationspflicht bei Herstellergarantie?

Die Frage, ob Online-Händler über eine Herstellergarantie informieren müssen, selbst wenn sie eine solche nicht bewerben, ist auch nach dem Urteil des OLG Celle weiterhin umstritten.

Nach Ansicht des LG Bochum müssen Online-Händler auch über Herstellergarantien aufklären, selbst wenn sie diese in ihren Angeboten nicht einmal erwähnen. Online-Händler seien demnach auch verpflichtet, „Informationen gegebenenfalls über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien“ zur Verfügung stellen und zwar in klarer und verständiger Weise vor Abgabe von Vertragserklärungen durch Verbraucher.

Wenn sich diese Rechtsansicht verfestigen sollte, treffen den Online-Handel umfassende Recherchepflichten in Bezug auf Herstellergarantien, die viele Händler vor Probleme stellen dürften.

Fazit

Ob Online-Händler in ihren Angeboten nur über Herstellergarantien umfassend informieren müssen, sofern sie auf solche Garantien explizit hinweisen bzw. mit diesen werben, bleibt weitherin umstritten. Nach Ansicht des OLG Celle besteht eine solche Informationspflicht aber nur, wenn der Verkäufer sich durch seine Werbung oder einen sonstigen Hinweis auf die Herstellergarantie bezogen hat.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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