Das neue Widerrufsrecht 2011 – Änderungen der Widerrufsbelehrung

Nach der umfassenden Änderung des Widerrufsrechts im Juni 2010 ist nunmehr am 04.08.2011 das am 27.07.2011 vom Bundestag beschlossene „Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge“ in Kraft getreten, das erneut einen Anpassungsbedarf für Händler bei eBay, Amazon und sonstigen Plattformen sowie herkömmlichen Online-Shops zur Folge hat. Aufgrund der Übergangsfrist bis 04.11.2011 besteht kein akuter Handlungsbedarf. Ab dem 05.11.2011 kann die alte Widerrufsbelehrung jedoch nicht mehr verwendet werden, ohne eine Abmahnung zu riskieren, sodass die baldige Umstellung ins Auge zu fassen ist.

mtkang / Shutterstock.com
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Von der Gesetzesänderung sind im Wesentlichen Regelungen über den Wertersatz betroffen. Anlass für die Gesetzesänderung war die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 03.09.2009, wonach die deutschen Wertersatzregelungen teilweise für europarechtswidrig erklärt wurden, was eine Anpassung der entsprechenden Regelungen erforderlich machte. Kern der Entscheidung war, dass ein Verbraucher, der von seinem Recht, einen Fernabsatzvertrag zu widerrufen, Gebrauch macht, vom Unternehmer nicht dazu verpflichtet werden darf, generell Wertersatz zu leisten. Eine derartige Pflicht – so der EuGH – sei mit der Fernabsatzrichtlinie nicht zu vereinbaren.

Im neuen § 312e BGB sind nunmehr die angepassten Regelungen zum Wertersatz bei Fernabsatzverträgen zu finden. Danach hat der Verbraucher Wertersatz für Nutzungen nur zu leisten,

  • soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
  • wenn er zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen und über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.

Der Anspruch auf Wertersatz wegen Verschlechterung der Sache gem. § 357 Abs. 3 BGB bleibt zwar grundsätzlich bestehen, jedoch in abgeänderter Form. Der Wertersatz kann fortan nur verlangt werden,

  • soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
  • der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.

Die Pflichten des Unternehmers im elektronischen Geschäftsverkehr sind unverändert in den neuen § 312g BGB übernommen worden (früher § 312e BGB).

Die Änderungen bedeuten einen Anpassungsbedarf in zwei Punkten:

  • Zum einen stimmt aufgrund der Umstellung der Vorschriften im BGB die Verweisungskette in der Widerrufsbelehrung nicht mehr. Hier muss die Angabe „§ 312e BGB“ durch „§ 312g BGB“ ersetzt werden.
  • Die Widerrufsfolgen enthalten aufgrund der Änderung jetzt regelmäßig (Warenverkauf im Fernabsatz) folgenden Hinweis: „Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter ‚Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise‘ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.“

Dies hat insgesamt zur Folge, dass die Muster für Widerrufs- und Rückgabebelehrungen in der Fassung vom 11.06.2010 durch die aktuellen ersetzt wurden und die seitdem verwendeten Widerrufsbelehrungen entsprechend umformuliert werden müssen. Zwar besteht zunächst grundsätzlich keine Abmahngefahr, soweit die Muster in der alten Fassung ordnungsgemäß verwendet werden, da bis 04.11.2011 eine Übergangsfrist läuft. Dennoch ist zu einer baldigen Verwendung der neuen Muster insbesondere im Rahmen von Online-Shops zu empfehlen, da nach Ablauf der Privilegierungsfrist Abmahnungen drohen.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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