OLG München:

Unwirksame AGB des Pay-TV Senders Sky?

Das OLG München hatte zu entscheiden, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Pay-TV Senders Sky es dem Privatsender erlauben, dessen Kunden aus Werbezwecken anzurufen oder ob diese Werbepraxis als wettbewerbswidrig anzusehen ist.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen e.V. mahnte den Pay-TV Sender Sky kostenpflichtig ab, da er die Werbepraxis des Senders für wettbewerbswidrig hielt. Insbesondere bemängelte der Wettbewerbsverband, dass Sky keine gesonderte Erlaubnis für die Durchführung von  Werbeaktionen per Telefon, Fax und/ oder SMS eingeholt habe. Der Verband befand die folgenden AGB Klauseln des Privatsenders Sky für unwirksam:

Von den AGB von Sky, von Kabel Deutschland sowie der Widerrufsbelehrung und der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung habe ich Kenntnis genommen und bestätige dies mit Absendung dieses Formulars. Der Abonnent willigt mit Abschluss dieses Abonnementvertrages ein, dass Sky die angegebenen personenbezogenen Daten auch zu Marketingzwecken für eigene Produktangebote per Telefon, SMS, E-Mail und Post sowie zur Marktforschung nutzen darf.

Sky gab keine Unterlassungserklärung ab und ließ es auf eine gerichtliche Klärung der Rechtssache ankommen, da der Sender der Meinung war, durch die Vereinbarung seiner AGB zu derartigen Werbemaßnahmen berechtigt zu sein.

Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht München entschied mit Urteil vom 21.07.2011 – Az. 6 U 4039/10, dass die vom Privatsender Sky durchgeführte Werbepraxis wettbewerbswidrig sei.

Unternehmen dürfen Verbrauchern die Zustimmung zur Werbung am Telefon oder per SMS nicht wie von Sky praktiziert zusammen mit anderen Erklärungen vorlegen und unterschreiben lassen. Im vorliegenden Fall müssten die Kunden des Privatsenders durch Anklicken eines Kästchens bestätigen, dass sie die Geschäftsbedingungen, die Widerruferklärung und eine „datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung“ zur Kenntnis genommen haben. Letztere enthielt die Zustimmung des Abonnenten zu Werbung per Telefon, SMS, E-Mail und per Post. Solche Einwilligungsklauseln seien aber im Paket mit anderen Erklärungen unzulässig. Eine Einwilligung zu derartigen Werbemaßnahmen müsse sich zu deren Wirksamkeit ausschließlich auf die Werbung beziehen.

Fazit
Werbemaßnahmen per Telefon, E-Mail oder SMS sind nur zulässig, wenn Verbraucher vorher ausdrücklich in einer gesonderten Erklärung dem Erhalt solcher Werbung zugestimmt haben. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Pay-TV Senders Sky genügten diesen Voraussetzungen einer gesonderten Einwilligung nicht.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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