eBay-Rechtsprechung driftet ins Lächerliche ab

Vor kurzem hat das LG Dormund in einem Eilverfahren entschieden (wir haben berichtet), dass die Widerrufsfrist bei eBay-Angeboten auch bei unverzüglicher Übersendung der Widerrufsbelehrung nach Auktionsende einen Monat beträgt, obwohl der Gesetzgeber mit den neugestalteten Regelungen in §§ 355 Abs. 2 BGB den gewerblichen Verkäufern bei eBay bewusst entsprechende Erleichterung verschafft hat. Die zugrunde liegende Argumentation ist für Laien nicht und für Juristen nur bei extrem genauer Betrachtung nachvollziehbar. Richtig ist sie deshalb noch lange nicht, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.

Denis Radovanovic / Shutterstock.com
Denis Radovanovic / Shutterstock.com

Der Entscheidung liegt die Ansicht zugrunde, dass zwischen der Abgabe des Gebots, dass sich später als Höchstgebot erweist, ein Zeitraum liegen kann, der zu lange ist, als dass die dem Käufer unverzüglich nach Auktionsende in Textform übersendete Widerrufsbelehrung noch unverzüglich nach Vertragsschluss überlassen wurde. Unterstellt man dies als richtig, liegen die Voraussetzungen für die von § 355 Abs. 2 S. 2 BGB vorgesehene Ausnahme von der Belehrung vor oder bei Vertragsschluss nicht vor, sodass die Widerrufsfrist 1 Monat beträgt.

Konsequenz dieser Annahme ist, dass während der laufenden Auktion jedem Höchstbietenden – und das können schon einmal mehrere Dutzend sein – sofort nach der Abgabe seines Gebots eine Widerrufsbelehrung übersendet werden müsste – und zwar auch dann, wenn er später wieder überboten wird.

Es scheint also ein zeitliches Auseinanderfallen von Abgabe des Höchstgebots und Angebotsende zu existieren, dass von wenigen Sekunden bis zu mehreren Tagen reichen kann. Begründen lässt sich dies bei oberflächlicher Betrachtung u.a. mit der Entscheidung des BGH vom 03.11.2004 (VIII ZR 375/03) in der ausgeführt wird, dass die für einen Vertragsschluss bei eBay-Angeboten (Auktion – nicht Sofort-Kaufen) erforderlichen Willenserklärungen beider Seiten in der Einstellung des Angebots (Verkäufer) und der Abgabe des Höchstgebots (Käufer) liegen. Der reine Zeitablauf des Angebots führe lediglich dazu, dass der Höchstbietende feststeht. Dieser rein tatsächliche Umstand habe jedoch keine Bedeutung für den Vertragsschluss.

Das ist sicherlich richtig, aber ungenau. In der Tat liegen die maßgeblichen Erklärungen beider Seiten zeitlich vor dem Zeitpunkt des Auktionsendes. Das bedeutet allerdings nicht, dass diese Vertragserklärungen bereits zum Zeitpunkt der Abgabe wirksam werden, was jedoch Voraussetzung für die Ansicht des LG Dortmund wäre. Der Verkäufer gibt mit der Einstellung seines Angebots die Erklärung ab, dass er den angebotenen Gegenstand nach dem Ablauf der vorgesehenen Laufzeit an den Höchstbietenden verkaufen (genauer: gegen Zahlung übereignen) will, der Käufer erklärt mit der Abgabe seines Gebots, dass er den Gegenstand für den Fall kaufen will, dass er zum Angebotsende immer noch Höchstbietender ist. Bei natürlicher Betrachtung – und allein diese ist entscheidend – gehen beide Seiten jedoch nicht davon aus, schon während der laufenden Angebotsphase einen Vertrag geschlossen zu haben. Mindestens eine der Erklärungen ist nämlich nicht aufschiebend, sondern auflösend bedingt. Andernfalls würde nämlich während der Laufzeit des Angebots eine Vielzahl von Verträgen geschlossen, die bei Abgabe eines neuen Höchstgebots wieder hinfällig wären. Das entspricht ganz offensichtlich nicht dem Willen und den Vorstellungen der Beteiligten.

Bei der (völlig falschen) Annahme einer auflösenden Bedingung müsste also jedem Höchstbietenden sofort nach der Abgabe seines Angebots eine Widerrufsbelehrung übersendet werden, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Abgesehen davon, dass dies bei eBay technisch nicht realisierbar ist, würde dadurch auch ein heilloses Chaos verursacht. Jeder, der zwischenzeitlich ein Höchstgebot abgegeben hat – und sei es nur für ein paar Sekunden – würde nämlich eine E-Mail erhalten, in der ihm der Vertragsschluss bestätigt und eine Widerrufsbelehrung erteilt wird. Am Ende glauben alle, die einmal Höchstbietende waren, einen Vertrag zu unterschiedlichen Preisen geschlossen zu haben. Es muss also jeweils eine zweite E-Mail übersendet werden. In dieser wird dem jetzt überbotenen Bieter mitgeteilt, dass der (ggf. nur wenige Sekunden vorher) abgeschlossene Vertrag hinfällig ist und sich die erteilte Widerrufsbelehrung damit erübrigt. Bleibt zu hoffen, dass die E-Mails auch in der richtigen Reihenfolge beim Empfänger eingehen. Dass das kaum Sinn macht und auch den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entspricht, liegt auf der Hand.

AGB-ThemaMan kann Vorstehendes noch auf die Spitze treiben. eBay arbeitet nämlich mit einem automatischen Bietsystem, das bestimmte Erhöhungsschritte vorsieht. Von € 1,00 bis € 49,99 sind das z.B. € 0,50. Wenn sich also zwei Bieter ausgehend von einem Startpreis von € 1,00 auf € 50,00 hochbieten, jeder aber nur ein Angebot abgibt (z.B. Bieter A € 49,50 und Bieter B € 50,00), werden in weniger als einer Sekunde 98 neue Höchstgebote generiert (A € 1,50, B € 2,00, A € 2,50 …. B € 49,00, A € 49,50, B € 50,00) und damit 98 Verträge geschlossen, von denen sich 97 aufgrund der auflösenden Bedingung sofort wieder erledigt haben. B ist am Ende (Zeitablauf) Höchstbietender und hat die Ware zu einem Preis von € 50,00 erworben. Unterdessen haben sowohl A als auch B jeweils 49 E-Mails mit Glückwünschen und einer Widerrufsbelehrung und weitere 49 (A) bzw. 48 (B) E-Mails mit der  Mitteilung erhalten, dass sich der Vertrag doch wieder erledigt hat. Insgesamt also 195 E-Mails an zwei Bieter – wohlbemerkt innerhalb weniger Sekunden.

Genau das fordert das LG Dortmund in der Konsequenz. Das Ergebnis als absurd zu bezeichnen, wäre noch sehr vorsichtig ausgedrückt.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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