Neues Verbraucherrecht zum 13.06.2014

Am 13.06.2014 treten die gesetzlichen Änderungen aufgrund der Verbraucherrechtsrichtlinie in Kraft. Die Änderungen betreffen nahezu jeden, der mit Verbrauchern Geschäfte macht, egal ob online oder offline. Für diejenigen die ihre Angebote bisher noch nicht angepasst haben, besteht also dringender Handlungsbedarf.

mtkang / Shutterstock.com
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Die Verbraucherrechtsrichtlinie (2011/83/EU) wird zum 13.06.2014 durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung in deutsches Recht umgesetzt.  Die Verbraucherrechtsrichtlinie führt zu einer Vollharmonisierung in der EU, was insbesondere für international tätige Firmen erhebliche Vorteile bedeutet.

Die neuen gesetzlichen Vorschriften bedeuten, aber auch, dass bisherige Widerrufsbelehrungen, Verbraucherinformationen und Regelungen in AGB geändert werden müssen.

Neu eingeführt wird z.B. der Verbrauchervertrag, der unabhängig der gewählten Vertriebsform (also sowohl on- als auch offline) Pflichten für den Unternehmer vorsieht. Das bedeutet dass auch der reguläre Handel bestimmte Informationspflichten zu beachten hat und Verstöße dagegen wettbewerbsrechtlich geahndet werden können.

Aber auch bei Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen gibt es weitereichende Änderungen. So werden z.B. die Informationspflichten erweitert und das Widerrufsrecht neu geregelt. So ist künftig zwingend ein Widerrufsformular bereitzuhalten, mit dem der  Verbraucher seine Widerrufserklärung abgeben kann, aber nicht muss. Rücksendekosten können auf den Verbraucher abgewälzt werden, allerdings ist eine dahingehende rechtskonforme Belehrung nicht ohne Tücken. In jedem Fall sind bisher verwendete Widerrufsbelehrungen mit Inkrafttreten des Gesetzes unwirksam und damit wettbewerbswidrig.

Aufgrund der zahlreichen Änderungen, können bei Onlineshops auch in technischer Hinsicht je nach Plattform oder Geschäftsmodell auch tiefgreifende Änderungen erforderlich werden.  Daher sollte die Umsetzung, sofern noch nicht geschehen, jetzt angegangen werden um bis zum 13.06.2014 bereit zu sein.

Eine Übergangsfrist für die vorzunehmenden Änderungen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, so dass bei nicht erfolgter oder nicht ordnungsgemäß erfolgter Anpassung an die neue Rechtslage Ärger mit dem Kunden, aber vor allem mit den Wettbewerbern droht.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der neuen Rechtslage und stehen Ihnen beratend zur Seite.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
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Clemens Pfitzer

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